Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

6 Anhänge / 6.2 Beitragsüberwachungsverordnung (KSVG-BÜVO)

Andri Jürgensen, Schäffer-Poeschel Redaktion
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Verordnung über die Überwachung der Entrichtung der Beitragsanteile und der Künstlersozialabgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz

Vom 13. Oktober 1994 (BGBl. I S 2972) zuletzt geändert durch Art. 155 des

Gesetzes vom 29.3.2017, BGBl. I S. 626

Aufgrund des § 35 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:

ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften

§ 1. Grundsätze. (1) Die Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe wird von der Künstlersozialkasse nach Maßgabe der folgenden Vorschriften überwacht.

(2) Die Überwachung kann in Form einer schriftlich oder elektronisch durchgeführten Prüfung oder in Form einer Außenprüfung erfolgen.

§ 2. Gegenstand. (1) Gegenstand der Prüfung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die maßgebend sind für die Feststellung

  1. der Versicherungspflicht, der Höhe der Beiträge und der Beitragszuschüsse (Beitragsgrundlagen),
  2. der Abgabepflicht und der Höhe der Künstlersozialabgabe (Abgabegrundlagen).

(2) Die Prüfung kann sich auf Stichproben beschränken.

§ 3. Zeitpunkt. (1) Die Künstlersozialkasse bestimmt den Zeitpunkt der Prüfung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung; dabei bestimmt sie bei der Prüfung der Versicherten den Zeitpunkt nach Maßgabe des Absatzes 2.

(2) Die Prüfung der Versicherten soll erfolgen, wenn

  1. der Künstlersozialkasse Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Angaben der Versicherten über ihre künstlerische oder publizistische Tätigkeit, ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen oder andere für die Durchführung der Versicherung maßgebliche Tatsachen unzutreffend sein können, oder
  2. der Künstlersozialkasse Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Versicherte über ihre künstlerische oder publizistische Tätigkeit oder andere für die Durchführung der Versicherung maßgebliche Tatsachen Angaben nicht gemacht haben, oder
  3. Versicherte in drei aufeinander folgenden Jahren eine Meldung nach § 12 Abs. 1 S. 1 oder Abs. 3 des Künstlersozialversicherungsgesetzes nicht abgegeben haben.

Im Übrigen erfolgen Prüfungen von Versicherten im Einzelfall nach dem Ermessen der Künstlersozialkasse.

(3) Der Abstand zwischen zwei Prüfungen soll mindestens vier Jahre betragen. Dieser Zeitraum kann unterschritten werden, wenn besondere Gründe bei den zu Prüfenden eine vorzeitige Prüfung gerechtfertigt erscheinen lassen.

§ 4. Mitwirkung. Die zu Prüfenden haben bei der Ermittlung der Beitrags- und Abgabegrundlagen mitzuwirken.

ZWEITER ABSCHNITT Pflichten der Versicherten

§ 5. Vorlage von Unterlagen. (1) Die Versicherten haben bei der Prüfung ihre Einkommensteuerbescheide vorzulegen.

(2) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Angaben der Versicherten über ihre künstlerische oder publizistische Tätigkeit, ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen oder andere für die Durchführung der Versicherung maßgebliche Tatsachen unzutreffend sein können, haben sie auf Verlangen außerdem alle vorhandenen Unterlagen über

  1. ihre Vertragsbeziehungen, die zur Inanspruchnahme ihrer künstlerischen oder publizistischen Werke oder Leistungen geführt haben,
  2. die dafür erhaltenen Entgelte, sowie über die Aufwendungen, die nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts als Betriebsausgaben durch ihre künstlerische und publizistischen Tätigkeiten veranlasst worden sind,

vorzulegen, soweit die Vorlage für die Feststellung der Versicherungspflicht, der Höhe der Beiträge oder Beitragszuschüsse oder für die Erhebung der Künstlersozialabgabe erforderlich ist.

§ 6. Auskunft. Die Versicherten haben über die Beitrags- und die Abgabegrundlagen Auskunft zu geben, insbesondere über

  1. ihren Namen, ihre früheren Namen, ihre Künstlernamen und Pseudonyme, ihr Geburtsdatum und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt,
  2. die Orte, an denen sie ihre künstlerischen und publizistischen Tätigkeiten ausüben und ausgeübt haben,
  3. die Art und Weise, in der sie ihre künstlerischen und publizistischen Tätigkeiten aus-üben und ausgeübt haben,
  4. die Vertragsbeziehungen, die zur Inanspruchnahme ihrer Werke oder Leistungen geführt haben,
  5. die Namen und die Anschriften derjenigen, die ihre Werke oder Leistungen in Anspruch genommen haben,
  6. ihre Einnahmen aus künstlerischen und publizistischen Tätigkeiten sowie die Aufwendungen, die nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts als Betriebsausgaben durch die Tätigkeiten veranlasst worden sind,
  7. sonstige Zuwendungen, die sie von zur Abgabe Verpflichteten erhalten haben,
  8. die für eine Versicherungsfreiheit oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht maßgebenden Tatsachen,
  9. die Annahmen, die der Meldung nach § 12 Abs. 1 S. 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes zugrunde gelegen haben, soweit dies für die Feststellung der Versicherungspflicht, der Höhe der Beiträge oder Beitragszuschüsse oder für die Erhebung der Künstlersozialabgabe erforderlich ist.

DRITTER ABSCHNITT Pflichten der zur Abgabe Verpflichteten

§ 7. Vorlage von Unterlagen. Die zur Abgabe Verpflichteten haben bei der Pr...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Bundessozialgericht: Künstlersozialkasse: Keine Abgabepflicht bei einmaligen Aufträgen über 450 Euro
Lücke Geld Fördergeld Gehaltserhöhung
Bild: AdobeStock

Ein einmaliger künstlerischer oder publizistischer Auftrag führt nicht zur Beitragspflicht in der Künstlersozialkasse. Das hat das Bundessozialgericht entschieden und damit zugunsten einer Rechtsanwaltskanzlei geurteilt, die einem Webdesigner den Auftrag erteilte, eine Website für die eigene Kanzlei zu erstellen.


Künstlersozialabgabe: Wer gilt als Künstler und Publizist?
Geigerin
Bild: corbis.com

Die Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse erfasst selbstständige Künstler und Publizisten. Angestellte Künstler und Publizisten sind - wie andere gegen Entgelt beschäftige Arbeitnehmende - grundsätzlich versicherungspflichtig als Beschäftigte.


Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
Bild: Haufe Shop

Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung
KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung

§§ 1 - 4 Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Grundsätze  (1) Die Künstlersozialkasse überwacht die Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe durch die Unternehmer und die Ausgleichsvereinigungen nach Maßgabe der ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren