Gertrud Romeis
, Jürgen Beck
Rz. 121
Betrafen die o.g. Ausführungen den Fall, dass das Unternehmen/der Selbstständige aus dem Beitrittsstaat nach Deutschland übersiedelte, wird es viele Fälle geben, in denen Firmen mit Sitz in den Beitrittsstaaten im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistung in Wirtschaftsbereichen tätig werden wollen, für die die Übergangsregelung nicht gilt. Diese Unternehmen können ihre Mitarbeiter nunmehr im Rahmen der EU-Dienstleistungsfreiheit ohne arbeitsgenehmigungsrechtliche Einschränkungen vorübergehend nach Deutschland entsenden, ohne die bürokratischen Erschwernisse aus unterschiedlichen Regierungsvereinbarungen, z.B. über Werkvertragsarbeitnehmer, berücksichtigen zu müssen.
Rz. 122
Hier reicht es aus, den den Regelungen der §§ 4 ff. SGB IV entsprechenden Art. 12 der VO (EG) Nr. 883/2004 bzw. früher der EWG-VO 1408/71 (Art. 14) über die Ausstrahlung, die Einstrahlung sowie den Vorbehalt abweichender Bestimmungen über- und zwischenstaatlichen Rechtes zu beachten, die unter Rdn 100 ff. erläutert worden sind.
Rz. 123
Grds. ist also zu unterscheiden zwischen einem EU-Bürger, der als "Wanderarbeitnehmer" i.S.d. EU-Rechtes ein eigenständiges Recht in Anspruch nimmt, bei einem in der EU niedergelassenen Unternehmen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmer einzugehen und einem von seinem in seinem Heimatland ansässigen Unternehmen entsandten Arbeitnehmer, der nicht aus Eigeninitiative in ein anderes Beschäftigungsland der EU geht, sondern vielmehr im Rahmen der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung von seinem im Beitrittsstaat niedergelassenen Arbeitgeber für einen projektbezogenen und zeitlich befristeten Einsatz in einen anderen EU-Mitgliedsstaat entsandt wird. Nur letzterer Arbeitnehmer ist grundsätzlich zur deutschen Sozialversicherung versiche...