Rz. 85
Die betroffene Person hat das Recht, gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Direktwerbung jederzeit Widerspruch einzulegen (Art. 21 Abs. 2 DSGVO). Nach erfolgtem Widerspruch dürfen die davon betroffenen Daten "für Zwecke der Direktwerbung" nicht mehr verarbeitet werden (Art. 21 Abs. 3 DSGVO).
Rz. 86
Nach Art. 17 Abs. 1 lit. c) Alt. 2 DSGVO soll der Widerspruch gegen die Verarbeitung nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO in einer Löschungspflicht des Verantwortlichen in Bezug auf die mit dieser Zwecksetzung verbundenen Daten münden.
Rz. 87
Fraglich sind Fälle, in denen die von einem Direktwerbungswiderspruch betroffenen personenbezogenen Daten noch zu weiteren Zwecken erhoben oder weiterverarbeitet werden und/oder die Erhebung und/oder Weiterverarbeitung dieser Daten auf einer anderen Rechtsgrundlage beruht, als die Direktwerbung.
Rz. 88
Herbst, sieht dies im Ergebnis nicht als auflösbar an. Er favorisiert einen Vorrang der Löschungspflichten mit dem Ergebnis, dass personenbezogene Daten, die zum Zwecke der "Direktwerbung" erhoben worden, im Fall des Werbewiderspruches zu löschen sind. Dies sei unabhängig davon, ob neben diesem Zweck noch weitere Verarbeitungszwecke bestehen. Diese träten hinter dem Werbewiderspruch zurück, so dass die betroffenen personenbezogenen Daten zu löschen wären.
Rz. 89
Dass der Gesetzgeber an einen Werbewiderspruch eine derart weitreichende Rechtsfolge knüpfen wollte, erscheint nicht vorstellbar. Es ist – entgegen der Ausführungen von Herbst – auch nicht zwingend aus dem Wortlaut der Norm ableitbar. Die Norm verweist nur auf Art. 21 Abs. 2 DSGVO und nicht (auch) auf Art. 21 Abs. 3 DSGVO. Art. 21 Abs. 2 DSGVO hat für sich gesehen – jedenfalls aus Sicht des Verantwortlichen – keinen eigenständigen Regelungscharakter. Dieser erg...