Vicki Irene Commer, Andre Naumann
Rz. 321
Es steht der Gerichtsstand des Wohnortes der/s Mandantin/en über § 215 Abs. 1 VVG oder des Sitzes der Versicherung zur Auswahl.
Rz. 322
Zur schlüssigen Darlegung der Arbeitsunfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung gehört, dass der Versicherungsnehmer unter substantiierter Darlegung seiner Beschwerden und seiner Berufstätigkeit vorgetragen hat, seit wann er den zuletzt ausgeübten Beruf im streitgegenständlichen Zeitraum in keiner Weise mehr ausüben kann.
Eintritt und Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit sind vom Versicherungsnehmer gem. § 286 ZPO zu beweisen. Die Vorlage ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen i.S.v. § 4 Abs. 7 MB/KT ist zum Beweis eingetretener und fortdauernder bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeiten nicht ausreichend.
Rz. 323
Behauptet der Versicherer das Ende der Leistungspflicht etwa wegen Berufsunfähigkeit oder hat er zunächst Krankentagegelder erbracht und beruft sich nunmehr auf einen Rückforderungsanspruch bereits gezahlter Krankentagegelder, ist der Versicherer beweisbelastet.
Notfalls kann der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Krankentagegeld in Einzelfällen auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Leistungsverfügung ist allerdings, dass die existentielle Notlage des Versicherungsnehmers durch die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II nicht abgewendet werden kann.
Rz. 324
Im Rechtsstreit über die Verpflichtung zur Zahlung von Krankentagegeld für einen nicht feststehenden Zeitraum bemisst sich der Streitwert regelmäßig ausgehend von einem Halbjahresbezug des vereinbarten Krankentagegeldsatzes, gegebenenfalls abzüglich eines Feststellungsabschlages. Beim Zusammentreffen eines Leistungsantrags wegen eines behaupteten Versicherungsfalls mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestand des Vertrages liegt eine wirtschaftliche Teilidentität der Klagebegehren vor, wobei der Antrag auf Fortbestehen des Vertragsverhältnisses dennoch zusätzliche wirtschaftliche Bedeutung für eventuelle zukünftige Versicherungsfälle hat und mit 20 % des vereinbarten Krankentagegeldes für eine 6-monatige Bezugsdauer zu bemessen ist.