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§ 6 Klimarisiken / 2.2 C4-Aspekt 1: Klimabedingte Gefahren und klimabedingte Übergangsereignisse (VSME.57)

Jonas Dickel, Prof. Dr. Jens Schütte
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Rz. 6

VSME.57 richtet sich gezielt an Unternehmen, die klimabedingte Gefahren und klimabedingte Übergangsereignisse ermittelt haben, aus denen sich bei Bruttobetrachtung klimabedingte Risiken für das Unternehmen ergeben. Diese präzise Definition des Anwendungsbereichs folgt dem Grundsatz der Wesentlichkeit und stellt sicher, dass nur tatsächlich identifizierte und als relevant bewertete Risiken offengelegt werden müssen. Dies erhöht die praktische Anwendbarkeit erheblich, da Unternehmen ohne signifikante Klimarisikoexposition nicht zu aufwändigen Berichterstattungen verpflichtet werden.

Die Bruttobetrachtung (VSME, Anhang II.166) ist von zentraler Bedeutung, da sie sicherstellt, dass Risiken vor der Berücksichtigung von Anpassungsmaßnahmen und Risikominderungsstrategien bewertet werden. Dies ermöglicht eine ehrliche Einschätzung der tatsächlichen Exposition und verhindert, dass Unternehmen durch vorzeitige Berücksichtigung von Anpassungsmaßnahmen eine geringere Risikoexposition vortäuschen.

Die Berichtspflicht umfasst 4 zentrale Informationskategorien, die systematisch alle Aspekte der Klimarisikoanalyse abdecken. Die kurze Beschreibung der klimabedingten Gefahren und Übergangsereignisse (VSME.57(a)) dient der grundlegenden Risikokommunikation und muss so gestaltet sein, dass auch fachfremde Stakeholder die wesentlichen Risikotreiber verstehen können. Die Bewertung der Exposition und Anfälligkeit von Vermögenswerten, Tätigkeiten und der Wertschöpfungskette (VSME.57(b)) erfordert eine systematische Analyse der Verwundbarkeit des Unternehmens und geht deutlich über eine oberflächliche Standortbetrachtung hinaus. Die Angabe der Zeithorizonte (VSME.57(c)) ermöglicht es Stakeholdern, die zeitliche Dimension der Risiken zu verstehen und entsprechende Erwartungen an die Anpassun...

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