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§ 6 Grenzüberschreitende Unternehmensverträge / XIX. Ungarn

Dr. Heribert Heckschen
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Rz. 26

Das ungarische Konzernrecht[78] setzt sich aus Teilen verschiedener Gesetze zusammen.[79] Um beherrschender Anteilsinhaber zu sein, müssen mindestens 75 % der Geschäftsanteile gehalten werden.[80] Ist dies der Fall, besteht eine Anzeigepflicht dieser Tatsache beim Handelsregister.[81] Im Anschluss kann jeder verbliebene Gesellschafter innerhalb von 60 Tagen ebenfalls seine Anteile an der beherrschten Gesellschaft an den beherrschenden Anteilsinhaber zum Marktpreis verkaufen (Put-Option).[82] Auf diese Weise wird ein Minderheitenschutz gewährleistet.

 

Rz. 27

Gegen eine unvorteilhafte Geschäftsführung durch das beherrschende Unternehmen können sich darüber hinaus die Gläubiger schützen, indem sie das herrschende Unternehmen zur Hinterlegung von Sicherheitsleistungen verpflichten lassen.[83] Die Anordnung geschieht durch das Handelsregister.[84] Sollte die beherrschte Gesellschaft aufgrund schlechter wirtschaftlicher Lage liquidiert werden müssen, können die Gläubiger die herrschende Gesellschaft hierfür unbeschränkt haftbar machen.[85] Auf diese Weise wird ein Gläubigerschutz gewährleistet.

 

Rz. 28

Neben diesen Sonderregelungen für einen faktischen Konzern kann auch ein Vertragskonzern durch den Abschluss eines Beherrschungsvertrags gegründet werden.[86] Die Konzernmutter muss hierzu zwingend eine Gesellschaft ungarischen Rechts sein.[87] Auch in diesem Fall existieren ähnliche Gläubiger- und Minderheitenschutzvorschriften, wie oben ausgeführt (siehe Rdn 26).[88] Es besteht die Pflicht für den Konzern, einen konsolidierten Jahresabschluss aufzustellen.[89]

[78] Vgl. hierzu Bán/Christ/Szabó, in: Wegen/Spahlinger/Barth, GesR des Auslands (Stand: 3/2013), Teil Ungarn, Rn 256 ff.
[79] Vgl. hierzu Bán/Christ/Szabó, in: Wegen/Spahlinger/Barth, GesR des Auslands (Stand: 3/2013),...

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