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§ 6 ESRS E1 – Klimawandel / 2.5.2 ESRS E1-5 – Energieverbrauch und Energiemix

Prof. Dr. Kerstin Lopatta, Prof. Dr. Karina Sopp
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Rz. 54

ESRS E1-5 verlangt Informationen zum Energieverbrauch und zum Energiemix des Unternehmens, um ein Verständnis für

  • den Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens,
  • die Energieeffizienz,
  • die Aktivitäten in den Bereichen Kohle, Öl und Gas und
  • den Anteil erneuerbarer Energien am Gesamtenergiemix zu vermitteln (ESRS E1.36).
 

Rz. 55

Gem. ESRS E1.37 ist der Gesamtenergieverbrauch im Zusammenhang mit dem eigenen Betrieb wie folgt in absoluten Zahlen (in MWh) aufzuschlüsseln:

  1. Gesamtenergieverbrauch aus fossilen Quellen[1]
  2. Gesamtenergieverbrauch aus nuklearen Quellen,
  3. Gesamtenergieverbrauch aus erneuerbaren Quellen, aufgeschlüsselt nach:

    • Brennstoffverbrauch für erneuerbare Quellen, einschl. Biomasse (auch Industrie- und Siedlungsabfälle biologischen Ursprungs), Biokraftstoffe, Biogas, Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen (Rz 58),
    • Verbrauch aus erworbener und erhaltener Elektrizität, Wärme, Dampf und Kühlung aus erneuerbaren Quellen und
    • Verbrauch selbst erzeugter erneuerbarer Energie, bei der es sich nicht um Brennstoffe handelt.

Eine Klarstellung zur Offenlegung des Energiemixes bietet die Stellungnahme der EFRAG in den Q&A. Hiernach sind auch die Quellen des Verbrauchs an Elektrizität aufzuschlüsseln und bspw. der darin enthaltene Anteil aus nuklearen Quellen herauszurechnen.[2]

 

Rz. 56

Tab. 15 zeigt am Beispiel von Puma für das Geschäftsjahr 2023 eine Aufschlüsselung des Gesamtenergieverbrauchs im Zusammenhang mit dem eigenen Betrieb. Diese Abbildung wird im Geschäftsbericht 2023 ergänzt durch eine Aufschlüsselung des Energieverbrauchs nach erneuerbaren und nicht erneuerbaren Quellen bezogen auf Kernlieferanten der Ebene 1 und der Ebene 2.[3]

 

Praxis-Beispiel Puma – Aufschlüsselung des Gesamtenergieverbrauchs im Zusammenhang mit dem eigenen Betrieb[4]

 

UMWELTKENNZAHLEN PUMA – ENERGIE

              % Abweichung  
Energie (MWh)1-3 2023 2022 2021 2020 2019 2017 2023/2022 2023/2017
Gesamtenergie aus Strom 87.267 75.269 67.866 61.365 61.499 64.119 16 % 36 %
  Stromverbrauch aus nicht erneuerbaren Quellen 0 0 0 0 12.683 52.508 – –100 %
  Stromverbrauch aus erneuerbaren Energien (Grünstrom und Solarstrom vor Ort) 16.032 15.697 13.749 10.839 11.547 11.611 2 % 38 %
  Anteil Stromverbrauch aus erneuerbaren Energien (ohne RECs) 18 % 21 % 20 % 18 % 16 % 18 %    
  Über RECs garantierter Stromverbrauch 71.235 59.572 54.117 50.526 37.269 0 20 % n/a
  Anteil Stromverbrauch aus erneuerbaren Energien (inkl. RECs) 100 % 100 % 100 % 100 % 79 % 18 %    
Energie aus nicht erneuerbaren Brennstoffen (Öl, Erdgas usw.) 6.555 7.541 10.006 10.739 10.975 14.430 –13 % –55 %
Energie aus Fernwärme gesamt 4.828 5.483 10.795 6.247 7.915 5.155 –12 % -6 %
Energieverbrauch gesamt (PUMA-Standorte) 98.651 88.293 88.666 78.350 80.389 83.704 12 % 18 %
 

1 Inklusive PUMAs eigener oder von PUMA betriebener Büros, Lager und Geschäfte sowie eigener Produktionsstandorte in Argentinien. Die sonstige Produktion ist an eigenständige Lieferanten und einige Lagerbetriebe sind an eigenständige Logistikdienstleister ausgelagert; ohne Franchise-Geschäfte.

2 Inklusive Hochrechnungen und Schätzungen, wenn keine Daten verfügbar waren.

3 Methodologische Veränderungen über die letzten drei Jahre beeinflussen die Ergebnisse.

Tab. 15: Beispiel für eine Aufschlüsselung des Gesamtenergieverbrauchs

 
Hinweis

Tab. 15 wäre zur Erfüllung der Berichtspflichten nach ESRS E1.37 an die darin aufgelisteten Kategorien anzupassen. Das Unternehmen muss zukünftig durch die Tätigkeit in klimaintensiven Sektoren die umfassenderen Berichtspflichten erfüllen (Rz 59).

 

Rz. 57

 
Achtung

Bei der Angabe nach ESRS E1.37(a) zum Gesamtenergieverbrauch aus erneuerbaren Quellen lag offensichtlich ein Übersetzungsfehler in der deutschen Sprachfassung der ESRS vom 31.7.2024 vor. Statt der Angabe des Gesamtenergieverbrauchs aus erneuerbaren Quellen musste es heißen: "zum Gesamtenergieverbrauch aus fossilen bzw. aus nicht erneuerbaren Quellen". Dies wurde in der berichtigten Sprachfassung vom 9.8.2024 korrigiert.

Die deutsche Sprachfassung vom 9.8.2024 ist nun konsistent zu ESRS E1.37(c), der andernfalls dieselbe Angabe verlangt hätte, und zum anderen mit dem Verweis in ESRS E1.37(a) auf andere Rechtsvorschriften: Diese Angabepflicht soll nämlich der Erstellung von nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungen im Finanzdienstleistungssektor gem. Offenlegungsverordnung[5] dienen und ist in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288[6] zur Offenlegungsverordnung in Form zweier Indikatoren festgelegt, um die wichtigsten Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren einordnen zu können. Bei den entsprechenden Indikatoren handelt es sich um Angaben zum Energieverbrauch und zur Energieerzeugung aus nicht erneuerbaren Quellen.

 

Rz. 58

Die Angaben zu ESRS E1.37(c)(i) zum Wasserstoffverbrauch aus erneuerbaren Quellen haben den Anforderungen der folgenden beiden delegierten Rechtsakte für Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen zu genügen:

  • Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1184[7] legt Vorschriften fest, nach den...

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