Rz. 52
Zum 1.1.2006 wurden die bis dahin noch geltenden Normen des Lohnfortzahlungsgesetzes (LFZG) durch das Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen (AAG) bei Krankheit bzw. Schwangerschaft/Mutterschaft abgelöst. Im Rahmen der Umlageversicherung wird Arbeitgebern ein Teil der Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung bei Krankheit (U1) erstattet.
Rz. 53
Das Ausgleichsverfahren zur Erstattung der Entgeltkosten bei Krankheit (U1) ist für alle Arbeitgeber vorgesehen, die im Vorjahr des zu beurteilenden Kalenderjahres für mindestens acht Kalendermonate nicht mehr als 30 Mitarbeiter beschäftigt hatten. Bei der Berechnung sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer des Betriebes zu berücksichtigen. Nicht mitgezählt werden u.a. Auszubildende, schwerbehinderte Menschen, Bezieher von Vorruhestandsgeld und Wehr- bzw. Zivildienstleistende. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer werden je nach der Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit berücksichtigt, und zwar:
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bei regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit von bis zu 30 Stunden mit einem Faktor 0,75; |
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bei regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden mit einem Faktor 0,5; |
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bei regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit von bis zu 10 Stunden mit einem Faktor von 0,25. |
Am Ausgleich der U1 nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.
Rz. 54
Zuständig für die Durchführung des Ausgleichsverfahrens ist die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer Mitglied ist, auch wenn es sich um eine Betriebskrankenkasse oder eine Ersatzkasse handelt. Für Mini-Jobber ist weiterhin die Minijob-Zentrale (Knappschaft) zuständig.
Rz. 55
Die Teilnahme der Arbeitgeber an dem Ausgleichsverfahren U1 ergibt sich unmittelbar aus dem AAG. Ein Feststellungsbescheid ist nicht erforderlich. Die Prüfung der Umlagepflicht erfo...