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§ 6 Betriebsratsmandate außerhalb von Einigungsstelle un ... / I. Existenz des Betriebsrats

Rolf Schaefer, Heike Simon
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Rz. 1

Wenn der Rechtsanwalt einen Betriebsrat als Gremium (also nicht ein einzelnes Betriebsratsmitglied) beraten oder vertreten soll, muss dieser Betriebsrat tatsächlich existieren und gegenüber dem Rechtsanwalt wirksam vertreten werden. Meist ist dies unproblematisch. In manchen Fällen aber werden die Probleme gerade bei der Mandatsannahme nicht ad hoc zu lösen sein, sodass der Rechtsanwalt zunächst ein Honorarrisiko eingeht. Das Risiko für den Rechtsanwalt ergibt sich z.B. auch (dazu sogleich) bei der Wahlanfechtung oder anderen Streitigkeiten um den Bestand des Betriebsrats. Wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass der Betriebsrat nicht bestand, fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für den Vergütungsanspruch.

Es gibt kein öffentliches Register, in dem der Rechtsanwalt nachschauen könnte, ob es den Betriebsrat, für den er tätig werden soll, tatsächlich gibt und durch wen der Betriebsrat vertreten wird. Der Rechtsanwalt ist zunächst auf die Angaben seines Gesprächspartners angewiesen. Er sollte aber vorsorglich möglichst kurzfristig selbst nachprüfen oder verlässliche Auskünfte seines Gegenübers einholen, wer der Arbeitgeber ist,[1] wie die anderen Mitglieder des Betriebsrats heißen und durch wen der Betriebsrat vertreten wird.[2] Dabei muss bereits das Mandatsgeheimnis selbstverständlich berücksichtigt werden, eine direkte Nachfrage beim Arbeitgeber ohne vorherige Klärung mit der Mandantschaft verbietet sich deshalb in der Regel zunächst.

[1] Unter Umständen z.B. durch einen Auszug aus dem Unternehmensregister.
[2] Falls nötig im Zweifel durch Vorlage eines Schreibens des Arbeitgebers an den Betriebsrat oder einer Betriebsvereinbarung; Bekanntgabe des Wahlergebnisses gem. § 18 Abs. 3 BetrVG und Protokoll der konstituierenden Betriebsratssitzung gem. § 34 Abs. 1 BetrVG.

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