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§ 6 Asylrecht / II. Rechtliche Grundlagen

Dr. Matthias Lehnert
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Rz. 58

Nach dem erfolgreichen Abschluss eines Asylverfahrens ist zu berücksichtigen: Der Schutzstatus von Asyl, internationalem Schutz und durch ein Abschiebungsverbot muss nicht für alle Ewigkeiten gelten. Vielmehr können Änderungen im Herkunftsland oder in der persönlichen und gesundheitlichen Situation des Antragstellers oder bestimmte Verhaltensweisen des Mandanten dazu führen, dass der Schutzstatus wieder entfällt. Diese Konstellationen und das dazugehörige Verfahren werden in den §§ 73 ff. AsylG geregelt.

 

Rz. 59

Zunächst regelt § 72 Abs. 1 AsylG, in welchen Fällen der Schutzstatus – automatisch von Gesetzes wegen und damit ohne eigenständiges Verfahren – erlischt, und zwar, wenn die Person:

▪ freiwillig und schriftlich gegenüber dem Bundesamt auf den Schutzstatus verzichtet (Nr. 1) oder
▪ auf ihren Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat (Nr. 2).

§ 73 Abs. 1 AsylG sieht dann vor, dass die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen wird, wenn die Person

▪ sich freiwillig erneut dem Schutz des Staats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt (Nr. 1),
▪ nach dem Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat (Nr. 2),
▪ auf Antrag eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Staats, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, genießt (Nr. 3),
▪ freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er sich aus Furcht vor Verfolgung befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat (Nr. 4),
▪ nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkei...

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