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§ 6 Asylrecht / II. Rechtliche Grundlagen

Dr. Matthias Lehnert
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Rz. 51

Gem. § 26 AsylG können Familienangehörige von Personen, die als Asylberechtigte, Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte (§ 26 Abs. 5 AsylG) anerkannt sind, den gleichen Schutzstatus erhalten. Die Norm ist damit von den Regelungen des Familiennachzugs zu unterscheiden, die Familienangehörigen von Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis außerhalb des Asylverfahrens die Möglichkeit eines akzessorischen Aufenthaltsrechts geben.

 

Rz. 52

Die Prüfung dieses Familienasyls erfolgt innerhalb eines regulären Asylverfahrens, kann nicht isoliert beantragt werden und muss richtigerweise nachrangig gegenüber einer individuellen Prüfung nach den §§ 3, 4 AsylG stattfinden. Die Norm ist derweil auch dann anwendbar, wenn der Asylantrag individuell zunächst unzulässig gem. § 29 AsylG wäre.[14] Persönlich anwendbar ist die Norm in drei Konstellationen: für den Ehegatten oder Lebenspartner des gemeinhin als "Stammberechtigten" bezeichneten Schutzberechtigten (§ 26 Abs. 1 AsylG), für das minderjährige Kind (§ 26 Abs. 2 AsylG) und für die Eltern von Minderjährigen (§ 26 Abs. 3 AsylG). Ergänzend stellt § 26 Abs. 4 S. 2 AsylG klar, dass eine doppelte Ableitung des Schutzstatus, mithin von einem Familienangehörigen, der selbst bereits akzessorischen Schutz nach § 26 AsylG genießt, grundsätzlich nicht möglich ist.

Jeweils unterschiedlich und genau zu beachten sind die Antragszeitpunkte: Während das Familienasyl für Ehegatten und Lebenspartner sowie für Eltern eine Einreise vor Anerkennung des Stammberechtigten oder eine Antragstellung "unverzüglich nach der Einreise" verlangt, ist dies beim Familienasyl für minderjährige Kindern nicht der Fall.

 

Rz. 53

Zu beachten ist, dass die Entscheidung des in Bezug genommenen Familienangehörigen unanfechtbar sein muss (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Das be...

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