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§ 6 Asylrecht / II. Rechtliche Grundlagen

Dr. Matthias Lehnert
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Rz. 29

Die rechtliche Grundlage für das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 AsylG. Die Definition beruht zum einen auf Art. 1A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention und ist zum anderen an den Vorgaben der unionsrechtlichen Qualifikationsrichtlinie[9] orientiert.[10]

Demnach unterliegt die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sechs Voraussetzungen:

▪ Erstens muss sich die Person außerhalb des Herkunftslandes befinden (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG).
▪ Zweitens muss eine Verfolgung durch einen relevanten Verfolgungsakteuer drohen (§ 3a und § 3c AsylG).
▪ Drittens muss die Verfolgung auf einem einschlägigen Verfolgungsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) beruhen (§ 3b AsylG).
▪ Viertens muss eine begründete Furcht im Wege einer Verfolgungsprognose bestehen.
▪ Fünftens ist das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen, wenn ein effektiver Schutz im Herkunftsstaat besteht (§ 3e AsylG).
▪ Sechstens dürfen keine Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 AsylG bzw. § 3 Abs. 4 i.V.m. § 60 Abs. 8 AufenthG vorliegen.
 

Rz. 30

Das Vorliegen einer Verfolgung verlangt eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung oder eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit besonders gravierend wirken (§ 3a Abs. 1 Nr. 1, 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG konkretisiert insofern durch die Aufzählung von Regelbeispielen, wann von einer besonders schweren Menschenrechtsverletzung auszugehen ist: Dazu zählen etwa die Anwendung von physischer oder psychischer Gewalt, diskriminierende Maßnahmen, die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG falle...

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