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§ 6 Asylrecht / B. Asylverfahren und Entscheidung

Dr. Matthias Lehnert
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I. Typische Sachverhalte

 

Rz. 4

▪ Die Mandantin aus Serbien ist nach Deutschland eingereist und wünscht eine Beratung über den Inhalt und die Chancen eines Asylverfahrens.
▪ Die Mandantin aus Afghanistan hat einen negativen Asylbescheid zugestellt bekommen und möchte dagegen gerichtlich vorgehen.

II. Rechtliche Grundlagen

 

Rz. 5

Zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens nach dem AsylG ist nicht die Ausländerbehörde, sondern gem. § 5 Abs. 1 AsylG das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Allein für den Fall, dass eine Person nur Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG geltend macht, ist der Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 AufenthG zu stellen, wobei in diesem Fall das BAMF gem. § 72 Abs. 2 AufenthG beteiligt wird und die materielle Entscheidung über das Vorliegen des Abschiebungsverbots trifft, die dann von der Ausländerbehörde im Wege der Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis unter den weiteren Voraussetzungen von § 25 Abs. 3 AufenthG umgesetzt wird.

 

Rz. 6

Ein Asylverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet. Der Antrag ist gem. § 14 Abs. 1 AsylG bei der zuständigen Außenstelle des BAMF zu stellen. Das bedeutet, dass die Person bei der Außenstelle persönlich vorsprechen muss. Ausnahmsweise kann der Asylantrag gem. § 14 Abs. 2 AsylG schriftlich bei der BAMF-Zentrale in Nürnberg eingereicht werden, wenn die Person

▪ bereits einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besitzt,
▪ sich in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam, in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet oder
▪ minderjährig ist und ihr gesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
 

Rz. 7

Ein Asylverfahren wird jedoch nicht er...

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