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5 Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen (§ 33b EStG)

Prof. Dr. Axel Schlenk
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5.1 Allgemeines

Menschen mit Behinderungen entstehen aufgrund ihrer körperlichen bzw. psychischen Behinderung typischerweise besondere Aufwendungen. Dem trägt § 33b durch Gewährung von Pauschbeträgen zur Abgeltung unmittelbar durch die Behinderung entstandener Aufwendungen Rechnung. Es brauchen insoweit keine Aufwendungen nachgewiesen werden bzw. überhaupt vorliegen.

Bei § 33b handelt es sich um eine typisierende Sonderregelung für die Tatbestände

  • Menschen mit Behinderungen
  • Hinterbliebene
  • Pflegepersonen.

Die Regelung des § 33b dient der Vereinfachung und ist abschließend. Eine Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse im Einzelfall ist ebenso ausgeschlossen wie die erweiternde Anwendung auf vergleichbare Sachverhalte. Die Pauschbeträge sind grds. nicht übertragbar (Ausnahme: § 33b Abs. 5). Sie sind vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen (§ 2 Abs. 4).

5.2 Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen

Voraussetzungen für die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags sind

  • Antrag,
  • Behinderung mit dauernder Minderung der Erwerbsfähigkeit i. S. d. § 33b Abs. 2 sowie
  • Nachweis durch vorgeschriebene Bescheinigungen (vgl. § 65 EStDV).

5.2.1 Anspruchsberechtigte Personen

Anspruchsberechtigt sind nach § 33b Abs. 2 Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 20 festgestellt ist, sowie Menschen, die hilflos i. S. d. § 33b Abs. 3 Satz 4 sind.

Ehegatten haben beide einen Anspruch auf den Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen, wenn sie unbeschränkt stpfl. sind und die Voraussetzungen des § 33b erfüllen.

5.2.2 Art der Behinderung

Zu den Menschen mit Behinderungen i. S. d. § 33b gehören neben körperlich und geistig Behinderten auch Personen, die an inneren Krankheiten erkrankt oder psychisch krank oder pflegebedürftig sind.

Die Behinderung kann auch überwiegend auf Alterserscheinungen beruhen.

Die Behinderung muss außerdem "dauernd", darf also nicht nur vorübergehend sein (§ 33b Abs. 3 Satz 1). Dies...

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