An das Amtsgericht _________________________
In dem Rechtsstreit
_________________________-GmbH
– Klägerin –
gegen _________________________-GmbH
– Beklagte –
rügen wir die Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Mit Urt. v. _________________________ hat das Amtsgericht _________________________ die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin für den von ihr behaupteten Sachvortrag beweisfällig geblieben sei, da sie insoweit kein taugliches Beweismittel für den Verlauf des Gesprächs angeboten habe.
Für den Verlauf dieses Gespräches hatte die Klägerin mit Schriftsatz vom _________________________ Beweis durch Zeugnis ihres Alleingesellschafters und Geschäftsführers _________________________ angeboten. Das Amtsgericht hat die Erhebung des angebotenen Beweises abgelehnt.
Mit der Ablehnung der Vernehmung des Alleingesellschafters und Geschäftsführers hat das Amtsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt.
Mit Urt. v. 27.10.1993 (NJW 1995, 1413) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass das aus Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Prinzip der Waffengleichheit im Zivilprozess verletzt sein kann, wenn es einer klagenden Gesellschaft verwehrt wird, ihren Alleingesellschafter als Zeugen für den Verlauf eines Gespräches zu benennen, an dem nur der Alleingesellschafter und ein Vertreter der Beklagten beteiligt waren, wenn die Anhörung des Vertreters der Beklagten als Zeuge vom Tatrichter als zulässig erachtet wurde.
Bei Vernehmung des Zeugen hatte sich ergeben, dass anlässlich der Besprechung vom _________________________ besprochen war, dass _________________________.
Unter Zugrundelegung dieser Tatsache hätte das Gericht der Klage stattgeben müssen.
(Rechtsanwalt)