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§ 56 Beschlagnahme und vorläufige Entziehung (§ 94 bzw. ... / III. Umfang

Hans-Jürgen Gebhardt
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1. Sonderfahrerlaubnisse

 

Rz. 22

Die wirksame Beschlagnahme (wie auch die vorläufige Entziehung) erfasst alle Sonderfahrerlaubnisse (BayObLG DAR 1990, 352). Der Täter darf auch nicht mehr mit einem anderen gültigen Führerschein fahren (OLG Köln NZV 1991, 360).

2. Tipp: Mofa

 

Rz. 23

Immer wieder kommt auf den Verteidiger die Frage zu, ob der Mandant nach Beschlagnahme oder vorläufiger Entziehung seiner Fahrerlaubnis ein Mofa fahren dürfe.

Grundsätzlich ist hierzu zu sagen, dass die Mofa-Prüfbescheinigung kein Führerschein ist und deshalb von der vorläufigen Entziehung oder vom endgültigen Entzug nicht erfasst werden kann (BayObLG zfs 1993, 67).

Dennoch darf mit einem Mofa nur fahren, wer eine Prüfbescheinigung erworben hat. Dies gilt nach der Übergangsvorschrift des § 67 Abs. 3 FeV nicht für Fahrer, die vor dem 1.4.1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben. Sie dürfen aus Gründen des Besitzstandsschutzes auch nach einer Fahrerlaubnisentziehung ohne besondere Prüfbescheinigung Mofa fahren (AG St. Wendel VM 2004, 40).

 

Rz. 24

Wer allerdings nach diesem Zeitpunkt die Fahrerlaubnis erworben hat, darf nach erfolgter Führerscheinentziehung Mofa nur nach dem Erwerb einer gesonderten Prüfbescheinigung fahren.

 

Rz. 25

 

Achtung: Ablieferungspflicht

Auch wenn die Prüfbescheinigung kein Führerschein ist und deshalb auch nicht nach § 47 FeV entzogen werden kann, muss nach der Neuregelung des § 3 FeV die Prüfbescheinigung abgeliefert werden, wenn die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Mofa untersagt wird.

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