André Schah-Sedi
, Dr. Michael Nugel
Rz. 314
Ein echter Totalschaden liegt nicht nur vor bei vollständigem Untergang oder totaler Vernichtung der Sache, sondern auch dann, wenn nach wirtschaftlicher Betrachtung die beschädigte Sache nicht reparaturwürdig ist. Dann liegt "wirtschaftlicher Totalschaden" vor, bei dem die Wiederherstellungskosten erheblich höher sind als eine Ersatzbeschaffung und die Reparaturkosten unverhältnismäßig hoch sind im Vergleich zur Ersatzbeschaffung. Bei Totalschaden ist der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen einschließlich der Kosten für eine gründliche technische Prüfung.
Rz. 315
Bei allen Formen des Totalschadens hat der Geschädigte Anspruch auf ein gleichartiges und gleichwertiges Ersatzfahrzeug, also auf den Wiederbeschaffungswert, muss sich aber i.d.R. auch den Restwert anrechnen lassen.
Es entspricht dem Grundsatz des Schadenausgleiches, dass zu Lasten des Geschädigten anfallende Entsorgungskosten gem. §§ 249 ff. BGB zu erstatten sind.
a) Entschädigung auf Neuwagenbasis
Rz. 316
Entschädigung auf Neuwagenbasis kann nur dann beansprucht werden, wenn trotz eines reparaturfähigen Schadens die Weiterbenutzung des reparierten bzw. zu reparierenden Fahrzeugs nicht zugemutet werden kann. Dafür muss ein neuwertiges Fahrzeug einen erheblichen Fahrzeugschaden erlitten haben. Die Einstufung als Neufahrzeug setzt grds. ein Alter von nicht mehr als einem Monat und eine Laufleistung von nicht mehr als 1.000 km, im Ausnahmefall bis zu 3.000 km voraus. Auch muss der Geschädigte ein Neufahrzeug tatsächlich erworben haben.