André Schah-Sedi
, Dr. Michael Nugel
Rz. 258
In Führerscheinangelegenheiten können unterschiedliche Kosten entstehen, zum einen können Kosten für eine Begutachtung entstehen, zum anderen können Kosten durch die Verwaltungsgebühren bzw. Anwaltsgebühren entstehen.
Unter dem Begriff "Gebühren in Führerscheinangelegenheiten" ist der Betrag zu verstehen, der von der Fahrerlaubnisbehörde erhoben wird. Die Erhebung solcher Gebühren durch die Fahrerlaubnisbehörde basiert auf entsprechenden Verordnungen.
Die Anwaltsgebühren richten sich danach, in welchem Umfang der Anwalt tätig ist bzw. in welchem Verfahrensstand der Anwalt tätig ist.
Anwaltsgebühren entstehen für die beratende Tätigkeit des Anwalts, im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde oder aber vor dem Verwaltungsgericht.
Ist der Rechtsanwalt für einen Verbraucher tätig geworden und handelt es sich um ein erstes Beratungsgespräch, so darf die Vergütung des Rechtsanwalts höchstens 190 EUR betragen, wenn der Rechtsanwalt mit seinem Auftraggeber keine Vergütungsvereinbarung getroffen hat, § 34 Abs. 1 S. 3 RVG.
a) Außergerichtliche Gebühren
Rz. 259
Wenn der Rechtsanwalt außergerichtlich in einer Verwaltungssache, z.B. in einer Fahrerlaubnisangelegenheit tätig ist, können nach dem RVG folgende Gebührentatbestände entstanden sein:
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Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV-RVG |
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Geschäftsgebühr Nr. 2301 VV-RVG |
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Erledigungsgebühr Nr. 1002 VV-RVG |
aa) Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV-RVG
Rz. 260
Die Geschäftsgebühr nach der Nr. 2300 VV-RVG fällt im Verwaltungsverfahren z.B. dann an, wenn der Rechtsanwalt mit der Fahrerlaubnisbehörde korrespondiert.
Der Gebührenrahmen für diese Geschäftsgebühr geht von 0,5–2,5. Die Bestimmung dieses Gebührenrahmens von 0,5–2,5 erfolgt nach den nachfolgend genannten Kriterien des § 14 RVG:
Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
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Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber |
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Einkommens- und Vermögensverhältniss... |