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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zwangsverwaltung und Insolvenz / I. Grundsatz

Michael Brunner, Gundel Baumgärtel
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Rz. 600

Das Verbraucherinsolvenzverfahren können grds. alle natürlichen Personen betreiben, die keine selbstständige Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben.

 

Rz. 601

Wenn der Schuldner jedoch eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hatte, so müssen seine Vermögensverhältnisse überschaubar sein. Dies wird vom Gesetzgeber gem. § 304 Abs. 2 InsO angenommen, wenn der Schuldner weniger als 20 Gläubiger hat. Hat der Schuldner 20 oder mehr Gläubiger, so unterliegt er nicht mehr dem Verbraucherinsolvenzverfahren und muss das Regelinsolvenzverfahren betreiben.

 

Rz. 602

Auch wenn der Schuldner überschaubare Vermögensverhältnisse hat (also weniger als 20 Gläubiger), unterliegt er dennoch dem Regelinsolvenzverfahren, sofern aus einer früheren selbstständigen Tätigkeit noch Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegen ihn bestehen. Hierunter fallen nicht nur die Forderungen seiner alten Arbeitnehmer, sondern eben auch offene Sozialversicherungsbeiträge, ausstehende Lohnsteuer und Berufsgenossenschaftsbeiträge.

 

Rz. 603

Voraussetzung für das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ferner, dass die natürliche Person zahlungsunfähig ist bzw. dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners droht. Dies ist der Fall, wenn der Schuldner gegenwärtig oder in absehbarer Zukunft nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten pünktlich und vollständig zu erfüllen (§§ 17, 18 InsO).

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