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§ 5 Zwangssicherungshypothek / VII. Zug-um-Zug-Leistung

Prof. Udo Hintzen
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Rz. 75

Hängt die Zwangsvollstreckung von einer echten Zug-um-Zug-Leistung ab, muss der Gläubiger vor Beginn der Vollstreckung den Annahmeverzug des Schuldners formgerecht nachweisen (§ 765 ZPO).[94] Dem als Vollstreckungsorgan tätigen Grundbuchgericht sind durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden die Tatsachen nachzuweisen, aus denen es in eigenverantwortlicher Prüfung feststellen kann, dass der Schuldner befriedigt oder in Annahmeverzug ist.[95] Ein nicht rechtskräftiges Feststellungsurteil kann nur dann Grundlage für eine eigene Beurteilung des Grundbuchgerichts sein, wenn die Begründung der Entscheidung den Annahmeverzug liquide ergibt. Weiterhin müssen die Nachweisurkunden dem Schuldner vorher zugestellt werden, sofern nicht der Gerichtsvollzieher bereits mit der Vollstreckung nach § 756 ZPO begonnen hat (§ 765 S. 2 ZPO).[96]

 

Rz. 76

Bei einem Wechselurteil (Zahlung gegen Herausgabe des Wechsels) liegt jedoch keine echte Zug-um-Zug-Leistung vor,[97] hierbei handelt es sich nur um eine besondere Form der Quittungserteilung. Der Gläubiger muss in diesem Fall jedoch bei jeder Vollstreckung dem jeweiligen Vollstreckungsorgan den Wechsel zur Legitimation vorlegen.[98]

 

Rz. 77

In der Praxis tauchen bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung hin und wieder Schwierigkeiten auf, den formgerechten Nachweis des Annahmeverzugs zu erbringen, wie ein Beispiel des LG Wuppertal[99] zeigt. Hiernach wurde der Schuldner zur Zahlung verurteilt, Zug-um-Zug gegen Rückübertragung veräußerter Grundstücke. Das LG bezweifelte überhaupt die Möglichkeit, den Annahmeverzug des Schuldners urkundlich nachweisen zu können und verwies den Gläubiger auf die Feststellungsklage. In einem nahezu gleich gelagerten Fall bot der BGH[100] jedoch eine praxisgerechte Lösung unter Zuhilfenahme eines Notars an....

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