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§ 5 Verjährung / E. Unterbrechung

Jürgen Jahnke
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I. Wirkung

 

Rz. 524

Bereits durch die veränderte gesetzliche Sprachregelung ("Neubeginn" statt "Unterbrechung") wird die Wirkung der zugrundeliegenden Handlung deutlich: Bewirkt wird – inhaltlich unverändert[514] gegenüber dem früheren Recht (§ 217 BGB a.F.) –, dass der bis zum unterbrechenden Anlass verstrichene Zeitraum außer Betracht bleibt und nach seiner Beendigung die volle (bei Haftpflichtfällen regelmäßig dreijährige) Frist jeweils neu zu laufen beginnt (§ 212 Abs. 1 BGB).

 

Rz. 525

Schon zu § 201 BGB a.F. (nach dieser Vorschrift begann in den Fällen der §§ 196, 197 BGB a.F. die Verjährung erst mit Jahresultimo) galt, dass die Verjährung nach einer Unterbrechung mit dem auf die unterbrechende Zahlung folgenden Tag und nicht erst nach Silvester des betreffenden Jahres neu zu laufen beginnt.[515] Die nicht auf das Jahresende abstellende Berechnung gilt auch im Recht nach dem 31.12.2001 weiter.

 

Rz. 526

Hemmung und Unterbrechung schließen sich nicht wechselseitig aus, vielmehr kann die Verjährung auch gleichzeitig gehemmt und unterbrochen sein.[516]

[514] BT-Drucks 14/6040, S. 120.
[515] BAG v. 18.3.1997 – 9 AZR 130/96 – BB 1997, 2224 = DB 1997, 2543 = NJW 1997, 3461 = NZA 1997, 1232; BAG v. 29.3.1990 – 2 AZR 520/89 – NJW 1990, 2578; BGH v. 6.3.1990 – VI ZR 44/89 – VersR 1990, 755. Grüneberg-Ellenberger, 83. Aufl. 2024, § 209 BGB Rn 1.
[516] BGH v. 14.3.2017 – VI ZR 226/16 – MDR 2017, 882 = NJW 2017, 2271 (Anm. Voit) = r+s 2017, 387 = VersR 2017, 816 = WM 2017, 1127 (Vorinstanz OLG Celle v. 11.5.2016 – 14 U 168/15); BGH v. 2.6.1999 – VIII ZR 322/98 – BB 1999, 1783 = DAR 1999, 500 = DB 1999, 1948 = MDR 1999, 1186 = NJW 1999, 2961 = WM 1999, 1893 = ZIP 1999, 1216; BGH v. 23.11.1989 – VII ZR 313/88 – BauR 1990, 212 = BB 1990, 167 = BGHZ 109, 220 = DB 1990, 731 = MDR 1990, 328 = NJW 1990, 8...

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