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§ 5 Passivlegitimation und prozessuale Grundlagen / VII. Zinsen

Dr. Klaus Schneider
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Rz. 25

Der Geschädigte kann von dem Schädiger (abstrakt) Zinsen (vgl. auch § 8 Rdn 369 ff.) für die Entziehung einer Sache oder wegen der Beschädigung einer Sache nach § 849 BGB ab dem Zeitpunkt verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes der Sache zugrunde gelegt wird.

 

Rz. 26

Für den Kraftfahrthaftpflichtschaden bedeutet dies, dass der Wiederbeschaffungswert eines total beschädigten Fahrzeugs oder die Wertminderung bei Reparaturschäden nach § 849 BGB grundsätzlich sofort, also von dem Schadenszeitpunkt an zu verzinsen ist.

 

Rz. 27

 

Beachte

Diese Zinspflicht beginnt jedoch erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Nutzungsausfall endet (BGH VersR 1983, 555), d.h. solange Nutzungsausfall beansprucht wird, werden diese Schadenspositionen nicht verzinst.

 

Rz. 28

Die Verpflichtung zur Verzinsung des Totalschadens oder der Wertminderung gilt auch für Ansprüche nach dem StVG (BGH VersR 1983, 555).

 

Rz. 29

Alle übrigen Zinsansprüche für Schäden setzen Verzug des Schädigers oder des für die Regulierung zuständigen Kraftfahrthaftpflichtversicherers voraus.

 

Beachte

Durch das zum 1.5.2000 in Kraft getretene Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen wurde in § 288 Abs. 1 BGB die auf die Geldschuld für die Dauer des Verzugs zu entrichtende Verzinsung erheblich erhöht. Es sind nunmehr 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu zahlen. Diese Neuregelung des § 288 BGB gilt sowohl für Verzugszinsen als auch gemäß § 291 S. 2 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB für die Prozesszinsen.

 

Rz. 30

Dieser Verzug liegt bei einfachen Sachverhalten aufgrund ordnungsgemäßer Fristsetzung nach ca. drei bis vier Wochen vor (OLG Saarbrücken MDR 2007, 1190; OLG Düsseldorf NZV 2008, 151; OLG München zfs 2011, 150 = DAR 2010, 644; OLG Frankfurt VersR 2018, 928; AG Münsingen zfs 1997, 168; LG ...

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