Rz. 327
Die Klägerin nahm die Beklagte aus abgetretenem Recht der Geschädigten auf Ersatz von Mietwagenkosten in Anspruch.
Die Klägerin betrieb eine Autovermietung; bei der Beklagten handelte es sich um einen Kfz-Haftpflichtversicherer. In den Jahren 2013 bis 2015 mieteten fünf Personen, deren Fahrzeuge im Rahmen von Verkehrsunfällen, für die die Beklagte voll einstandspflichtig war, beschädigt worden waren, bei der Klägerin Ersatzfahrzeuge an. Die Klägerin ließ sich von den Geschädigten bei Abschluss der Mietverträge jeweils den auf die Mietwagenkosten bezogenen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte abtreten. Die Beklagte beglich die von der Klägerin berechneten Mietwagenkosten jeweils nur zum Teil. Die jeweilige Differenz ist – zumindest teilweise – Gegenstand der Klage.
Rz. 328
So mietete sich der Geschädigte B. bei der Klägerin für die Zeit vom 12. bis zum 20.3.2015 ein Fahrzeug, nachdem sein Fahrzeug am 12.3.2015 bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden war (Fall 1). Die Klägerin stellte dafür 1.544,03 EUR in Rechnung, worauf die Beklagte 558 EUR bezahlte. Aus der Differenz verlangte die Klägerin einen Teilbetrag von 934,60 EUR. Noch vor der Anmietung des Fahrzeugs war der Geschädigte B. von der Beklagten zunächst mündlich auf eine günstigere Anmietmöglichkeit hingewiesen worden. Mit Schreiben vom 12.3.2015 hatte die Beklagte dem Geschädigten unter Angabe der Telefonnummern der Mietwagenunternehmen Europcar, Enterprise und SIXT dann Folgendes mitgeteilt:
Rz. 329
Zitat
Wenn Sie einen Mietwagen benötigen, kann die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs zu einem Tagespreis von brutto 62 EUR erfolgen. Zu diesem Preis kann von den nachfolgend angeführten Mietwagenfirmen ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt werden. Nach unseren Informationen steht ein entspreche...