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§ 5 Leistungsrecht und Regress des Sozialleistungsträger ... / b) Wohnkosten

Dr. Gudrun Doering-Striening
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Rz. 12

Als zweites Element gehören zu den Unterkunftskosten die Wohnkosten.[19] Das sind alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung abzusetzen sind. Dazu gehören u.a. Schuldzinsen eines Finanzierungskredits, Betriebskosten wie bei Mietwohnungen, dauernde Lasten, Steuern auf Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, sonstige Aufwendungen zur Bewirtschaftung des Haus- und Grundbesitzes.

Versicherungen, die nicht zwingend notwendig abgeschlossen werden müssen, gehören nicht zu den Unterkunftskosten. Außenbeleuchtung und Gartenpflege können ebenfalls nicht berücksichtigt werden.[20] Glasversicherungen, die nicht nur Fensterglas, sondern auch Glasflächen des Hausrats des Eigentümers versichern, gehören ebenso wenig zu den Kosten der Unterkunft.[21]

 

Hinweis

Handelt es sich bei dem Hilfebedürftigen um den Berechtigten eines Wohnungs- oder Nießbrauchsrechtes, so kann er die Kosten, die üblicherweise der Eigentümer trägt, nicht als Kosten vom Jobcenter fordern.

[19] Zu den Wohnkosten allgemein vgl. Geiger, Unterkunfts- und Heizkosten nach dem SGB II, S. 222 ff.
[20] BSG v. 7.7.2011 – Az.: B 14 AS 51/10 R.
[21] LSG Bayern v. 3.5.2018 – Az.: L 11 AS 252/252/18 NZB.

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