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§ 5 Feuerversicherung / 1. Gebäude

Hilmar Stobbe
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Rz. 115

Die Versicherungsbedingungen enthalten keine Definition des Begriffs "Gebäude"; ein spezifisch versicherungsrechtlicher Sinn dieses Ausdrucks ist auch sonst nicht ersichtlich. Demgemäß muss der Ausdruck vom Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers her ausgelegt werden. Ausgangspunkt dieses Verständnisses ist der Alltagssprachgebrauch. Nach überwiegender Auffassung ist ein Gebäude ein Bauwerk (auch Um-, An- und Neubauten), einschließlich Fundamenten, Grund- und Kellermauern, das zur Aufnahme von Menschen, Tieren oder Sachen geeignet ist.[112] Auch eine bewegliche Sache kann unter den Gebäudebegriff fallen. Voraussetzung ist, dass sie ihrer Nutzungsart entsprechend als Gebäude eingestuft wird und ausdrücklich dafür eine Gebäudeversicherung vereinbart ist.[113] Da es keine Definition in den AFB gibt, kommt es für den Gebäudebegriff maßgeblich auf den Parteiwillen an.[114]

 

Rz. 116

Eine Einschränkung des Gebäudebegriffs auf räumlich umfriedete ist abzulehnen. Diese Einschränkung des Gebäudebegriffs begegnet bereits deshalb Bedenken, weil die von der (noch) herrschenden Meinung verwendete Definition am Schutzzweck der Einbruchdiebstahlversicherung orientiert ist. Die Einbruchdiebstahlversicherung dient jedoch – anders als die Feuerversicherung – nicht dem Ersatz von Schäden, die durch Elementarereignisse verursacht werden. Sie verfolgt vielmehr den Schutz vor gezieltem und zweckgerichtetem Handeln von Menschen. Dieses Handeln setzt das Überwinden bestimmter Hindernisse voraus, die nur bei räumlich umfriedeten Gebäuden vorliegen. Für die Feuerversicherung ist diese besondere Gebäudeeigenschaft jedoch nicht erforderlich.

 

Rz. 117

Der Gebäudebegriff ist weit auszulegen. Hierzu gehören auch:

▪ Brücken,[115]
▪ Tiefgaragen,[116]
▪ Fertiggaragen aus Beton, auch we...

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