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§ 5 Ermittlung des Sachverhalts / 4. Privatgutachten

Dr. iur. Christian Saueressig
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Rz. 193

Ein Privatgutachten ist lediglich (qualifizierter substantiierter) Parteivortrag.[451]

BGH NJW 2016, 2328, 2333:

Zitat

Ein Gericht darf ein Privatgutachten zwar verwerten, hierbei aber nicht außer Acht lassen, dass es sich nicht um ein Beweismittel i.S.d. §§ 355 ff. ZPO, sondern um (qualifizierten) substanziierten Parteivortrag handelt. Eine eigene Beweisaufnahme des Gerichts, insbesondere die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens, wird durch ein Privatgutachten nur dann entbehrlich, wenn das Gericht allein schon aufgrund dieses Parteivortrags ohne Rechtsfehler zu einer zuverlässigen Beantwortung der Beweisfrage gelangen kann und die dafür erforderliche eigene Sachkunde darlegt.

Das Gericht kann sich allerdings trotzdem auch über ein Privatgutachten nur hinwegsetzen, wenn es bessere eigene Sachkunde nachweist.[452]

BGH NJW 2017, 3661:

Zitat

Der Tatrichter hat Einwendungen einer Partei gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen zu berücksichtigen. Er ist verpflichtet, sich mit von der Partei vorgelegten Privatgutachten auseinanderzusetzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich hieraus ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergeben kann. Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen hat er von Amts wegen nachzugehen und in diesem Rahmen gegebenenfalls auch ein weiteres Gutachten einzuholen.

Das Gericht ist gehalten, sich mit den Streitpunkten zwischen dem gerichtlichen Sachverständigengutachten und dem Privatgutachten sorgfältig und kritisch auseinanderzusetzen und die Streitpunkte zu würdigen. Insbesondere hat es zu begründen, warum es einem von ihnen den Vorzug gibt.

Diese Anforderungen an die Beweisaufnahme und deren Würdigung gelten unabhängig davon, ob das gerichtliche Sachverständigengutachten durch den Tatr...

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