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§ 5 Ermittlung des Sachverhalts / 3. Tierhalterhaftung (§ 833 BGB)

Dr. iur. Christian Saueressig
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Rz. 263

Fügt ein Tier einem Dritten einen Schaden zu, haftet der Tierhalter dem Dritten nach § 833 BGB. Zur Begründung eines Anspruchs aus § 833 S. 1 BGB muss der Geschädigte darlegen und beweisen, dass ihm durch ein vom Beklagten gehaltenes Tier Schaden zugefügt wurde.[658] Das schließt die Umstände ein, die die Tierhaltereigenschaft begründen. Die Qualifikation als Halter stellt allerdings eine Rechtsfrage dar, die anhand der Umstände des Schädigungshergangs zu beantworten ist.[659] Im Übrigen genügt der Geschädigte seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er geltend macht, die Rechtsgutsverletzung sei von dem Tier verursacht worden.[660]

 

Rz. 264

Handelt es sich bei dem Tier um ein Luxustier, gibt es keine Entlastungsmöglichkeit für den Tierhalter;[661] denn sein Verschulden ist nicht Anspruchsvoraussetzung. Handelt es sich um ein Nutztier ("dem Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalte des Tierhalters" dienend), kann sich dieser gemäß § 833 S. 2 BGB dadurch entlasten, dass er beweist, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt angewandt zu haben. Er haftet also aus vermutetem Verschulden.

 

Beispiel

Ein Pferd läuft auf die Straße und verursacht dadurch einen Verkehrsunfall. Der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Bauer macht zu seiner Entlastung geltend, das Tier sei aus einer ordnungsgemäß abgesperrten Weide entlaufen. Ein Dritter müsse unbemerkt das Gatter geöffnet haben. Dieser schwer zu führende Beweis obliegt dem Bauern.

BGH VersR 1966, 186:[662]

Zitat

Angesichts der beträchtlichen Gefahren, die ein frei umherlaufendes Pferd für den Verkehr auf einer Bundesstraße bedeutet, sind an den Entlastungsbeweis des Halters, der das Tier in einem neben der Straße gelegenen Weidegarten zu verwahren pflegt, strenge Anforderungen zu stellen. Hierbei ist von der Pflicht des Hal...

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