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§ 5 Der Kauf vom Bauträger / 5. Welche Mängelrechte sollen geltend gemacht werden?

Dr. iur. David Greiner
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Rz. 71

Die Gemeinschaft ist ihren Mitgliedern gegenüber zur Beseitigung der Baumängel verpflichtet (→ § 5 Rdn 63). Sie muss also darauf hinarbeiten, entweder die Mangelbeseitigung oder das dafür erforderliche Geld zu erlangen. Grundsätzlich sollte deshalb die Erfüllungsebene nicht verlassen und Mangelbeseitigung, Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung oder Aufwendungsersatz verlangt werden (allgemein zu diesen Mängelrechten → § 5 Rdn 24 ff.). Daneben kann und wird die Gemeinschaft selbstverständlich gem. § 280 BGB Ersatz der ihr entstandenen Mangelfolgeschäden (Rechtsverfolgungs- und Gutachterkosten (→ § 5 Rdn 69, 70), merkantiler Minderwert[168] usw.) ersetzt verlangen.

 

Rz. 72

Wie oben dargestellt wurde (→ § 5 Rdn 57) kann die Gemeinschaft in Bezug auf Baumängel nach einer entsprechenden Beschlussfassung gem. §§ 634, 638, 280 BGB auch Minderung oder Schadensersatz geltend machen – theoretisch. Praktisch kommen diese Ansprüche kaum in Betracht. Der Schadensersatzanspruch ist faktisch bedeutungslos, seit der für das Bauträgerrecht zuständige VII. Zivilsenat des BGH entgegen seiner früheren jahrzehntelangen Rechtsprechung der Ansicht ist, dass als Schadensersatz im Regelfall nicht die (voraussichtlichen bzw. fiktiven) Mangelbeseitigungskosten geltend gemacht werden können, sondern nur die Verkehrsdifferenz (Differenz zwischen dem hypothetischen Wert des mangelfreien Bauwerks und dessen tatsächlichem Wert).[169] Dieser Minderwert ist nicht sinnvoll zu ermitteln und liegt jedenfalls weit unter den Mangelbeseitigungskosten;[170] damit ist der Gemeinschaft, die die Mängel beseitigen lassen muss, nicht gedient.[171] Zuletzt relativierte der VII. Zivilsenat des BGH die von ihm eingeschlagene Linie allerdings wieder und erklärte, der Schaden könne eben doch "aus Gründen der Vereinfac...

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