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§ 47 Urheberrecht / B. Gerichtliche Maßnahmen

Verena Hoene
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I. Typischer Sachverhalt

 

Rz. 11

Sachverhaltskonstellation siehe Rdn 1.

II. Rechtliche Grundlagen

 

Rz. 12

Ein Verfügungsverfahren in einem Urheberrechtsstreit unterliegt mit Ausnahme der Schwierigkeit, einen bestimmten Antrag zu formulieren,[22] keinen Besonderheiten. Auf den Abdruck eines Musters wird daher verzichtet. Im Einzelnen zum Verfügungsverfahren siehe Muster im Kapitel "Wettbewerbsrecht" (vgl. § 55 Rdn 39 ff.).[23]

 

Rz. 13

Ist einer Hauptsacheklage ein Verfügungsverfahren vorangegangen, so ist der erste Schritt vor Erhebung der Klage die Durchführung des so genannten "Abschlussverfahrens". Mit der Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung wird dem Antragsgegner die Möglichkeit gegeben, eine einstweilige Verfügung als rechtsverbindlich anzuerkennen. Gibt der Antragsgegner eine solche Erklärung ab, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Hauptklage. Unterbleibt die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung, kann der Antragsgegner durch sofortige Anerkennung des Hauptanspruchs gemäß § 93 ZPO analog die Kosten des Verfahrens auf den Antragsteller abwälzen. Ein solches Abschlussverfahren sollte daher auf jeden Fall der Erhebung der Hauptklage vorgeschaltet werden. Zu den Einzelheiten siehe Muster "Abschlusserklärung" sowie Muster "Abschlussschreiben" im Kapitel "Wettbewerbsrecht" (vgl. § 55 Rdn 116, 117).

 

Rz. 14

Siehe dazu den unter Rdn 1 geschilderten Fall.

 

Rz. 15

Eine Klage zur Hauptsache hat für den Betroffenen den Nachteil, dass der vermeintliche Verletzer seine Handlung erst einmal fortsetzen kann. Dennoch bleibt dem Betroffenen häufig keine andere Wahl, wenn er neben den – grundsätzlich auch im Verfügungsverfahren durchsetzbaren – Unterlassungsansprüchen auch Auskunft oder Schadensersatz begehrt. Dies ist häufig die Intention der Betroffenen in den File-Sharing-Fällen. Die Annexansprüche werden we...

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