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§ 44 Unternehmenskauf / 4. Vertretungsbefugnis beim Unternehmensverkauf

Dr. Michael Oltmanns, Jost Rudersdorf
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Rz. 43

Der BGH hat der bis dahin vertretenen Auffassung, § 179a AktG sei analog auf die GmbH anwendbar mit der Folge, dass der Geschäftsführer nur aufgrund eines beurkundeten und mit ¾-Mehrheit gefassten Gesellschafterbeschlusses einen Kaufvertrag über nahezu das gesamte Gesellschaftsvermögen schließen durfte, in seinem sog. "Januar-Urteil" eine Absage erteilt.[42] Der BGH hat hierin jedoch klargestellt, dass die Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer GmbH ein besonders bedeutsames Geschäft ist, zu dessen Vornahme der Geschäftsführer gemäß § 49 Abs. 2 GmbHG einen zustimmenden Beschluss der Gesellschafterversammlung herbeiführen muss, selbst wenn der Gesellschaftsvertrag einen entsprechenden Zustimmungsvorbehalt nicht enthält. Einige Stimmen in der Literatur beharren jedoch trotzdem auf einer Beurkundungspflicht in solchen Fällen, in denen die Gesellschaft ihren Unternehmensgegenstand nach Veräußerung ihres nahezu gesamten Vermögens nicht mehr erfüllen kann, sodass dem Zustimmungsbeschluss satzungsändernde Wirkung zukommen könnte. Insofern wird zum Teil eine Beurkundungspflicht mit ¾-Beschlussmehrheit aus einer Analogie zu § 53 Abs. 2 GmbHG gefolgert.[43]

Vor Abschluss eines Unternehmenskaufvertrags sollte daher zumindest ein Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung eingeholt und schriftlich niedergelegt werden.

Ist der Verkäufer eine KG, so bedarf der Verkauf des gesamten Unternehmens mit (oder ohne, str.) Firma trotz § 124 Abs. 4 HGB als Grundlagengeschäft – vorbehaltlich anderweitiger Gesellschaftsvertragsregelungen – der Zustimmung aller Gesellschafter.[44]

Ist der Verkäufer eine AG, so bedarf der Verkauf des gesamten Unternehmens der Zustimmung der Hauptversammlung mit Dreiviertel- oder größerer satzungsändernder Mehrheit (§ 179...

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