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§ 42 Transportrecht / g) Exkurs: Mindestlohn

Pierre Scavio, Hubert Valder
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Rz. 26

Vom Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes (MiLoG) werden grundsätzlich alle Arbeitnehmer erfasst. Da nach dem Beispielsfall (siehe Rdn 1) auch ausländische Arbeitnehmer zum Einsatz kommen sollen, ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach den §§ 16, 20 MiLoG auch Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die einen Arbeitnehmer in Deutschland im Rahmen eines Dienst- und Werkvertrags beschäftigen, verpflichtet sind, den Mindestlohn zu zahlen. Der Mindestlohn gilt daher auch für Arbeitnehmer, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen, aber in Deutschland tätig sind – und zwar auch dann, wenn im Übrigen das Arbeitsrecht des entsendenden Staates Anwendung findet. Auf die Dauer des Einsatzes kommt es nach dem Gesetzeswortlaut nicht an.

Nach Rechtsauffassung des BMAS handelt es sich bei den Regelungen des MiLoG um eine echte "Eingriffsnorm" des Internationalen Privatrechts (Art. 9 Rom I-VO), die sich auch gegen eine ausländische Arbeitsordnung durchsetzt.[33] Das MiLoG ist damit auf alle Sachverhalte anzuwenden, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Der Mindestlohn gilt damit für ausländische Arbeitnehmer auch dann, wenn sie von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland "nur" vorübergehend eingesetzt werden. Der Anwendungsbereich ist allein dadurch eingeschränkt, dass die Beschäftigung "im Inland" erfolgt. Der Mindestlohn ist danach "nur" für den innerdeutschen Streckenanteil zu zahlen. Durch die Richtlinie (EU) 2020/1057 vom 15.7.2020 zur Festlegung besonderer Regelungen im Zusammenhang mit der Entsendung von Kraftfahrern im Straßengüterverkehr soll dieser "Flickenteppich" beseitigt werden. Die EU-Mitgliedstaaten haben die neuen Regelungen innerhalb von 18 Monaten umzusetzen.

Das BMAS hat für die Speditions- und Transportbranche zudem festgestellt, dass ...

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