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§ 41 Strafrecht / 2. Rüge der mangelhaften Anklageschrift

Marvin Schroth
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Rz. 256

Die Anklageschrift ist für die Verteidigung von besonderer Bedeutung, nicht immer durch das, was sie dem Angeschuldigten vorwirft, sondern oftmals durch das, was sie verschweigt. Sie teilt dem Verteidiger mit, wie die Staatsanwaltschaft den Fall tatsächlich und rechtlich beurteilt, und offenbart damit teilweise deren Anklagestrategie. Insofern kommt ihr eine ausgesprochene Informationsfunktion zu.[112] Durch den Anklagegrundsatz bindet sich die Staatsanwaltschaft selbst: Was nicht ordnungsgemäß angeklagt wurde, kann später nicht ohne Weiteres in das Verfahren eingebracht werden, vgl. § 266 Abs. 1 StPO. Die Anklageschrift bestimmt die Grund- und Ausgangslage des gesamten Verfahrens und besitzt damit eine Umgrenzungsfunktion.

 

Rz. 257

Daher sollte der Verteidiger die Anklageschrift einer sorgfältigen Prüfung unterziehen und ihr so viele (verdeckte) Informationen wie nur möglich entnehmen. Das Ziel der Verteidigung kann im Zwischenverfahren entweder darin bestehen, es nicht zur Eröffnung des Hauptverfahrens kommen zu lassen, oder darin, dass das Verfahren mit einer Anklage eröffnet wird, die den Vorwurf gegenüber dem Mandanten einschränkend (und präzise) formuliert. Obwohl das Vorliegen einer wirksamen Anklageschrift eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung ist, sollte der Verteidiger Ungenauigkeiten und Unklarheiten, die für den Mandanten unter Umständen ungünstig sein könnten, bei Gericht rügen. Kommt das Gericht dem nicht nach, hat der Verteidiger die Möglichkeit, im Rahmen der Hauptverhandlung der Verlesung der Anklage zu widersprechen und einen entsprechenden Antrag zu stellen.

[112] Vgl. dazu Löwe/Rosenberg-Stuckenberg, § 200 StPO Rn 3, 6.

a) Mangelhafte Anklageschrift bei einer Vielzahl von Einzelakten

 

Rz. 258

Die Anklageschrift hat ausweislich des § 200 Abs. 1 S. 1 StPO insbesondere die dem Angeschuldigten zur La...

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