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§ 4 Sitzverlegung / a) Minderheitenschutz

Christoph Teichmann, Ralf Knaier
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Rz. 171

Zum Schutz der Minderheitsgesellschafter sieht die Richtlinie ein Austrittsrecht gegen Barabfindung und einen Anfechtungsausschluss für Bewertungsrügen und bewertungsrelevante Informationsrügen vor. Es wird also auf einen nachgelagerten Schutz der Minderheitsgesellschafter gesetzt.[456] Bei einem grenzüberschreitenden Formwechsel ist jedoch – anders als beim nationalen Recht des Formwechsels in Deutschland und auch anders als bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen – kein Anspruch der Minderheitsgesellschafter auf Verbesserung des Beteiligungsverhältnisses vorgesehen.[457] Die in der Richtlinie vorgesehenen Schutzrechte stellen in dieser Hinsicht allerdings nur einen Mindeststandard dar.[458]

 

Rz. 172

Berechtigte des Austrittsrechts sind bei einem grenzüberschreitenden Formwechsel grds. nur die Gesellschafter der formwechselnden Gesellschaft, die gegen die Zustimmung zum Formwechselplan gestimmt haben, Art. 86i Abs. 1 Gesellschaftsrechts-RL. Bei stimmrechtslosen Anteilen ist ein Widerspruch zu erklären.[459] Dies erscheint vor allem deshalb sachgerecht, weil die fehlende Zustimmung oder auch die bloße Inhaberschaft stimmrechtsloser Anteile noch keine Ablehnung des grenzüberschreitenden Formwechsels zum Ausdruck bringt und die Gesellschaft durch den Widerspruch verlässlich Auskunft darüber erhält, mit wie vielen Austritten und welchem Liquiditätsabfluss zu rechnen ist.[460] Bis zum Wirksamwerden des Formwechsels ist die formwechselnde (deutsche) Gesellschaft Schuldnerin des Abfindungsanspruchs, während nach diesem Zeitpunkt die Gesellschaft neuer Rechtsform als Erwerberin auftritt.[461]

 

Rz. 173

Das Abfindungsangebot muss zwingend ein Barabfindungsangebot sein und ebenfalls zwingend in den Formwechselplan aufgenommen werden.[462] Die Mobilitäts-RL sieht vor, dass d...

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