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§ 4 Sachversicherungen / dd) Versicherung zum Gleitenden Neuwert

Kerstin Hartwig, Dr. Hubert W. van Bühren
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Rz. 25

Bei der Wohngebäudeversicherung zum Gleitenden Neuwert bemisst sich die Versicherungssumme traditionell am Versicherungswert 1914 – vgl. Präambel zu VGB 2022 (1914) und A 13.1.1 VGB 2022 (1914) – also an den Kosten, die im Jahr 1914 für den Neubau des versicherten Objektes in Goldmark anfielen. Das hat den Vorteil, dass die Versicherungsverträge im Hinblick auf wirtschaftsbedingte Kostensteigerungen nicht regelmäßig angepasst werden müssen. Dies geschieht vielmehr automatisch durch die Umrechnung anhand eines jährlich aktualisierten Faktors. Für das Jahr 2024 beträgt der Umrechnungsfaktor 25,87. Für vorangegangene oder nachfolgende Jahre ist der dann geltende Faktor zu verwenden. Er ist z.B. im Internet recherchierbar. Der gegenwärtige Neubauwert wird dann anhand des für das betreffende Jahr geltenden Faktors ermittelt:

Wert M 1914 × aktueller Faktor = aktueller Wert in EUR

 

Rz. 26

 

Beispiel

Ist etwa eine Versicherungssumme von 10.000 M 1914 vereinbart, entspricht das im Jahr 2024 einer Versicherungssumme von 258.700 EUR:

10.000 M 1914 × 25,87 = 258.700 EUR

Bleiben die Sanierungskosten bei kompletter Zerstörung in diesem Rahmen, genügt die Versicherungssumme. Betragen sie aber 350.000 EUR, so wäre die Versicherungssumme von 10.000 EUR M 1914 zu gering:

350.000 EUR : 25,87 = 13.529,18 M 1914

Es liegt also eine Unterversicherung vor.

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