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§ 4 Insolvenzmasse / 8. Digitaler Nachlass

Dr. Mario Nöll, Gabriela Hack
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Rz. 100

Als Teil des vom Erblasser hinterlassenen materiellen und immateriellen Vermögens ist auch der digitale Nachlass massezugehörig. Der Begriff des "digitalen Nachlasses" ist nicht einheitlich definiert;[86] vielmehr umfasst er eine Vielzahl unterschiedlicher Rechtspositionen, wie dingliche Rechte an Hardware, Vertragsbeziehungen zu Anbietern (etwa von E-Mail-Diensten, Streamingdiensten, Verkaufsplattformen oder von sozialen Netzwerken) bis hin zu Urheber- und sonstigen (Immaterialgüter-) Rechten.[87] Der DAV definiert den digitalen Nachlass als "die Gesamtheit des digitalen Vermögens, also Urheberrechte, Rechte an Websites, Domains sowie sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen Providern und dem Erblasser hinsichtlich der Nutzung des Internets selbst, aber auch hinsichtlich diverser Internetangebote (…) und damit auch die Gesamtheit aller Accounts und Daten des Erblassers im Internet."[88]

 

Rz. 101

Im Jahr 2018 urteilte der BGH in seiner sog. Facebook-Entscheidung,[89] dass der Nutzungsvertrag eines Erblassers an einem sozialen Netzwerk nach § 1922 BGB auf dessen Erben übergeht. Dem Zugang zu dem Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten stehen weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers noch das Fernmeldegeheimnis oder das Datenschutzrecht entgegen.[90] Somit ist keine Unterscheidung zu treffen zwischen dem analogen und dem digitalen Nachlass des Erblassers; beides geht vollumfänglich im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge auf den oder die Erben über.

Daraus folgt, dass in einem Nachlassinsolvenzverfahren auch der digitale Nachlass der Verfügungsbefugnis des Verwalters unterliegt.[91] Dieser hat seine Recherchen zum Vermögen des Verstorbenen aktiv auch auf dessen digitale Nachlasswerte zu erstrecken und insbesondere im Falle des Vorha...

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