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§ 4 ESRS 2 – Allgemeine Angaben / 2.9 ESRS 2 SBM-2 – Interessen und Standpunkte der Interessenträger

Dr. Josef Baumüller, Prof. Dr. Kerstin Lopatta
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Rz. 98

Die Angabepflicht ESRS 2 SBM-2 zielt darauf, den Prozess des Stakeholder-Engagements eines Unternehmens darzustellen. Zu den erzielten Ergebnissen ist auszuführen, wie die Interessen und Standpunkte der Stakeholder eines Unternehmens in seiner Strategie und seinem Geschäftsmodell berücksichtigt werden (ESRS 2.43 f.).

 

Rz. 99

Zunächst ist die Einbeziehung der Stakeholder, d. h. das Stakeholder-Engagement, darzustellen. Die Angaben haben folgende Elemente zu umfassen (ESRS 2.45(a)):

  • die wichtigsten Stakeholder des Unternehmens, ausgehend von der Definition von "Interessenträger" in ESRS 1.22. Ausgehend von den Ausführungen in ESRS 1 sind auch Vertreter und Repräsentanten dieser Stakeholder in dieser Darstellung zu berücksichtigen. Eine Feststellung davon, welche Stakeholder die wichtigsten sind, kann auf Grundlage der Bewertung ihrer Betroffenheit durch die Auswirkungen der Wirtschaftsaktivitäten eines Unternehmens erfolgen;[1] zur Erhebung dieser Betroffenheit sind gem. ESRS 2 IRO-1 Angaben zu tätigen, an die für den gegenständlichen Kontext zu knüpfen ist;[2]
  • für jeden dieser Stakeholder eine Angabe

    • ob eine Einbeziehung dieses Stakeholders erfolgt: hinsichtlich der Einbeziehung sprechen die ESRS auch von einem "Dialog" (z. B. ESRS 1.AR8);

       
      Hinweis

      Wann von einer Einbeziehung gesprochen werden kann, das kann sich an Definitionen wie jener der OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen orientieren: "Stakeholder engagement involves interactive processes of engagement with relevant stakeholders, through, for example, meetings, hearings or consultation proceedings. Relevant stakeholders are persons or groups, or their legitimate representatives, who have rights or interests related to the matters covered by the Guidelines that are or could be affected by adverse impacts...

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