Rolf Schaefer
, Heike Simon
Rz. 12
Der Versicherungsvertrag wird vom Versicherer im Versicherungsschein dokumentiert (§ 3 Abs. 1 VVG). Diesen Versicherungsschein sollte sich der Rechtsanwalt von dem Mandanten zeigen lassen und für seine Akte kopieren. Wenn der Mandant den Versicherungsschein nicht mehr besitzt, sollte eine Ersatzurkunde vom Versicherer gemäß § 3 Abs. 3 VVG angefordert werden. Dafür kann der Versicherer gemäß § 3 Abs. 5 VVG Kostenerstattung und einen Vorschuss verlangen. Regelmäßig verlangen die Versicherer dafür keine Kostenerstattung, ordnen die Aufgabe aber oft organisatorisch nicht der Schadenabteilung, sondern einem anderen Bereich (Vertragsabteilung) zu. Es ist auch immer wieder festzustellen, dass die Schadensachbearbeiter der Versicherung gar nicht wissen, welche Fassung der ARB vereinbart sind. Dem Mandanten und seinem Anwalt kann nur dringend geraten werden, juristisch vorzugehen und zunächst den Vertragsinhalt zu klären, einschließlich der Fragen, wie Vertragsänderungen (andere ARB) zustande gekommen sein sollen. Nach § 3 Abs. 4 S. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer jederzeit vom Versicherer Abschriften der Erklärungen verlangen, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Den Fall, dass der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen abweicht, hat der Gesetzgeber in § 5 VVG detailliert geregelt.
Rz. 13
Selbst wenn der Versicherungsschein vorliegt, ist oft schwierig zu erkennen, welche Versicherungsbedingungen zurzeit gelten. Auch bei Deckungszusagen weisen die Versicherer häufig nur pauschal auf die Geltung der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung hin, ohne anzugeben, welche Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung damit gemeint sind. Bis 1994 hat das Bundesaufsichtsamt für das Versic...