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§ 4 Elektronischer Rechtsverkehr und gerichtliches Mahnv ... / 7. Störungen im beA – oder doch vor dem beA?

Christoph Rademacher, Michael Brunner
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Rz. 58

In den vorangegangen Abschnitten haben Sie eine Übersicht erhalten, wie das beA aufgebaut und strukturiert ist sowie die Erstellung und den Versand von Nachrichten verinnerlicht. So sehr der elektronische Rechtsverkehr unsere Arbeitsweise digitalisiert und damit auch unabhängiger werden lässt, so ist das System nicht fehlerfrei und auch in den letzten Jahren hat sich gezeigt, dass Störungen auftreten.

 

Rz. 59

Das Wichtigste zuerst: Bewahren Sie Ruhe und gehen Sie überlegt vor. Vor allem: Spielen Sie immer wieder den Störungsfall mindestens in Gedanken durch. Denn je eher Sie wissen, was Sie tun müssen, umso weniger kann Sie ein wirklicher Störungsfall überraschen.

 

Rz. 60

Die prozessrechtlichen Vorschriften schreiben klar vor, wie bei einer beA-Störung vorzugehen ist: So, wie früher.

 

§ 130d S. 2 ZPO:

Ist dies [der elektr. Versand] aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig.

Die entscheidende Frage ist daher: Ab wann liegt ein technischer Grund i.S.d. § 130d S. 2 ZPO vor? Bereits dann, wenn ein Update der beA-Client-Security App nicht installiert ist, oder erst wenn alle Server des beA abgeschaltet sind?

In den vergangenen Jahren hat sich durch verschiedene Rechtsprechung herauskristallisiert, dass der Begriff der "technischen Gründe" restriktiv auszulegen ist. Demgegenüber bleibt es dabei, dass dem Anwalt zugestanden wird, Fristen voll auszureizen. Tritt der technische Grund daher am Tag des Fristablaufes auf, wird nicht entgegengehalten, dass der Schriftsatz ja einen Tag vorher hätte eingereicht werden können. Auch muss nicht bis zur letzten Minute bis 23:59 Uhr gewartet werden. Besteht der technische Grund noch immer während der üblichen letzten Bürostunde, so kann (und muss) in dieser die...

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