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§ 4 Arbeitsrecht / e) Elternteilzeit

Dr. Stephan Pauly
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Rz. 253

§ 15 BEEG unterscheidet zwischen dem Konsensverfahren gem. § 15 Abs. 5 S. 1 und S. 2 BEEG und dem Anspruchsverfahren nach § 15 Abs. 6 i.V.m. Abs. 7 BEEG. Im Konsensverfahren sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Beschäftigte über den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit einigen (§ 15 Abs. 5 S. 2 BEEG). Ist eine Einigung nicht möglich, hat der Arbeitnehmer oder die Beschäftigte gem. § 15 Abs. 6 BEEG zweimal Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit (Anspruchsverfahren). Im Konsensverfahren nach § 15 Abs. 5 S. 1 und S. 2 BEEG getroffene einvernehmliche Elternteilzeitregelungen sind nicht auf den Anspruch gem. § 15 Abs. 6 i.V.m. Abs. 7 BEEG auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit anzurechnen. Der Anspruch auf Vertragsänderung aus § 15 Abs. 6 i.V.m. Abs. 7 BEEG erstreckt sich auch auf die Verteilung der verringerten Arbeitszeit.[452] Beschäftigte oder Arbeitnehmer, die Elternzeit[453] in Anspruch genommen haben, sind nicht gehindert, im Laufe der Elternzeit die Verringerung ihrer Arbeitszeit nach § 15 Abs. 5 bis Abs. 7 BEEG zu beantragen. Dies ist auch dann zulässig, wenn zunächst nur die fällige Freistellung von der vertraglichen Arbeit (Elternzeit) in Anspruch genommen und keine Verringerung der Arbeitszeit (Elternteilzeit) beantragt worden war. Hat der Arbeitgeber für die Dauer der Elternzeit eine Vollzeitvertretung eingestellt, die nicht bereit ist, ihre Arbeitszeit zu verringern, und sind auch andere vergleichbare Mitarbeiter zu keiner Verringerung ihrer Arbeitszeit bereit, so kann sich der Arbeitgeber in der Regel auf dringende betriebliche Gründe berufen, die dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit entgegenstehen.[454]

Nach § 15 Abs. 6 BEEG besteht während der Elternzeit ein Anspruch auf Verringerung der Ar...

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