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§ 4 Arbeitsrecht / aa) Arbeit auf Abruf

Dr. Stephan Pauly
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Rz. 266

Nach § 12 TzBfG können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf).[486] Derartige Vereinbarungen müssen eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.

Nach 12 Abs. 2 TzBfG kann die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei einer Mindestarbeitszeit nur um bis zu 25 % erhöht (S. 1) bzw. bei einer vereinbarten Höchstarbeitszeit nur um bis zu 20 % verringert (S. 2) werden. Der Arbeitnehmer ist nach § 12 Abs. 3 TzBfG nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt. Abweichungen durch Tarifvertrag sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Eine Arbeitszeitvereinbarung zur Arbeit auf Abruf ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.[487]

 

Rz. 267

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf, legen aber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht fest, gilt grundsätzlich nach § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Eine Abweichung davon kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nur dann angenommen werden, wenn die gesetzliche Regelung nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Parteien hätten bei Vertragsschluss übereinstimmend eine andere Dauer der wöchentlichen ...

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