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§ 4 Arbeitsrecht / a) Anspruchsgrundlage, Berechtigung

Dr. Stephan Pauly
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Rz. 605

Ein Arbeitgeber erfüllt den Zeugnisanspruch, wenn das von ihm erteilte Zeugnis nach Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen des § 109 GewO entspricht. Der Arbeitgeber schuldet ein qualifiziertes Zeugnis, das dem Wohlwollensgebot unterliegt.[1014] Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss sich das Zeugnis auf Führung (Verhalten) und Leistung erstrecken (qualifiziertes Zeugnis), § 109 Abs. 1 S. 3 GewO. Dabei richtet sich der gesetzlich geschuldete Inhalt des Zeugnisses nach den mit ihm verfolgten Zwecken. Es dient dem Arbeitnehmer regelmäßig als Bewerbungsunterlage und ist insoweit Dritten, insbesondere möglichen künftigen Arbeitgebern, Grundlage für ihre Personalauswahl. Dem Arbeitnehmer gibt es zugleich Aufschluss darüber, wie der Arbeitgeber seine Leistung beurteilt. Daraus ergeben sich als inhaltliche Anforderungen das Gebot der Zeugniswahrheit und das in § 109 Abs. 2 GewO auch ausdrücklich normierte Gebot der Zeugnisklarheit. Genügt das erteilte Zeugnis diesen Anforderungen nicht, kann der Arbeitnehmer die Berichtigung des Arbeitszeugnisses oder dessen Ergänzung verlangen.[1015]

 

Rz. 606

Die Erteilung eines Zeugnisses führt häufig auch nach Beendigungsvereinbarungen noch zum Streit über den Zeugnisinhalt. Die üblichen Formulierungen wie: "Der Arbeitnehmer erhält ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis, das sich auf Führung und Leistung erstreckt" sind nicht geeignet, den Zeugnisstreit zu vermeiden. Empfohlen wird, einen Zeugnisentwurf zum Gegenstand der Vereinbarung zu machen, der dieser als Anlage beigefügt wird. Alternativ kann ein bereits ausgestelltes Zwischenzeugnis zum Gegenstand der Vereinbarung gemacht werden. Wenn weder ein Zeugnisentwurf noch ein Zwischenzeugnis zur Verfügung steht, sollte für die Eckdaten des Zeugnisinhalts, insbesondere zur Leis...

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