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3 Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG)

Prof. Dr. Axel Schlenk
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Zusammenfassung

Die Steuerfreiheit eines Teils der Einkünfte führt allgemein dazu, dass sich hinsichtlich des verbleibenden zu versteuernden Einkommens infolge des progressiven Tarifs auch der Steuersatz vermindert ("Degression"). Ohne den Progressionsvorbehalt würde somit der Stpfl., der zum Teil steuerfreie Einkünfte bezieht, gegenüber einem anderen Stpfl., der eine vergleichbare Summe aus stpfl. Einkünften bezieht, doppelt begünstigt. Zum einen hätte er nämlich einen Teil seiner Einkünfte steuerfrei vereinnahmt und zum anderen würden seine übrigen, steuerpflichtigen Einkünfte mit einem niedrigeren Steuersatz versteuert. Diese Doppelbegünstigung wird durch den Progressionsvorbehalt verhindert, indem bei bestimmten steuerfreien Einkünften auf das nach § 32a Abs. 1 zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden ist.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel

A hat ein zu versteuerndes Einkommen von 80 000 EUR. Daneben hat A steuerfreie Einkünfte von 40 000 EUR erzielt (z. B. ausländische Einkünfte, die nach einem DBA steuerfrei sind, und für die der Progressionsvorbehalt des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nicht nach § 32b Abs. 1 Satz 2 ausgeschlossen ist).

Lösung: Würde man diese steuerfreien Einkünfte bei der Besteuerung gänzlich unberücksichtigt lassen, hätte A eine doppelte Vergünstigung, nämlich

  • Minderung der Bemessungsgrundlage durch die Steuerfreiheit eines Teils seiner Einkünfte und
  • für die stpfl. Einkünfte (80 000 EUR) einen niedrigeren Steuertarif.

Der Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2) besagt hier, dass bei dem zu versteuernden Einkommen von 80 000 EUR der Steuersatz für ein zu versteuerndes Einkommen von 120 000 EUR (sog. Steuersatzeinkommen) zugrunde zu legen ist.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Progressionsvorbehalts ist die – zumindest zeitweis...

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