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3 Einzelne Sonderausgaben

Prof. Dr. Stephan Schmidt
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3.1 Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a EStG

Nach § 10 Abs. 1a als Sonderausgaben abziehbar sind

  • Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt stpfl. (oder nach § 1a Abs. 1 Nr. 1 in Fällen mit EU- oder EWR-Bezug an den beschränkt stpfl.) Ehegatten i. H. v. bis zu 13 805 EUR jährlich, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers der Leistung beantragt (§ 10 Abs. 1a Nr. 1); erfolgt ein entsprechender Sonderausgabenabzug, so kann eine darüber hinausgehende Unterhaltsleistung nicht nach § 33a Abs. 1 als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden,
  • auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen i. Z. m. der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer PersG, eines Betriebs oder Teilbetriebs oder einer mindestens 50 %igen GmbH-Beteiligung (§ 10 Abs. 1a Nr. 2),
  • Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 23 Versorgungsausgleichsgesetz sowie § 1408 Abs. 2 und § 1587 BGB, soweit der Verpflichtete dies mit Zustimmung des Berechtigten beantragt (§ 10 Abs. 1a Nr. 3); erfasst sind auch Wiederauffüllungszahlungen zur Wiederherstellung der durch den Versorgungsausgleich geschmälerten Anwartschaftsrechte (vgl. BFH vom 19.08.2021, X R 4/19, BStBl II 2022, 256),
  • Ausgleichszahlungen i. R. d. Versorgungsausgleichs nach §§ 20–22 und 26 Versorgungsausgleichsgesetz und §§ 1587f, 1587g und 1587i BGB in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung sowie nach § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, soweit die ihnen zugrunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen (§ 10 Abs. 1a Nr. 4). Vgl. BMF vom 21.03.2023 BStBl I 2023, 611.

Voraussetzung für den Abzug der Leistungen ist jeweils die Angabe der erteilten Identifikations...

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