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§ 38 Auslagen / II. Verauslagte Beträge

Norbert Schneider
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Rz. 5

Soweit der Anwalt Beträge verauslagt, etwa Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten, Kosten für eine Einwohnermeldeamtsanfrage o.Ä., kann er nach §§ 675, 670 BGB i.V.m. Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV diese Beträge dem Mandanten in voller Höhe in Rechnung stellen, und zwar neben den sonstigen Auslagentatbeständen. Zu den Kosten eines in eigenem Namen des Prozessbevollmächtigten beauftragten Terminsvertreters siehe § 20 Rdn 57 ff.

 

Rz. 6

Problematisch ist, wann auf verauslagte Beträge Umsatzsteuer abgeführt und damit dem Mandanten nach Nr. 7008 VV in Rechnung gestellt werden kann und muss. Die Antwort darauf ist letztlich ganz einfach:

▪ Soweit der Auftraggeber Schuldner der verauslagen Beträge ist, handelt es sich lediglich um durchlaufende Posten, auf die keine Umsatzsteuer erhoben wird.
▪ Soweit dagegen der Anwalt selbst Schuldner der verauslagten Beträge ist, muss er Umsatzsteuer abführen, wenn er diese Beträge dem Mandanten in Rechnung stellt. Damit spitzt sich das Problem auf die entscheidende Frage zu, wer Schuldner der betreffenden Auslagenposition ist.
 

Rz. 7

Eindeutig ist die Rechtslage hinsichtlich verauslagter Gerichtskosten. Insoweit ist derjenige Schuldner, der das Verfahren beantragt hat (§§ 22 ff. GKG; §§ 21 ff. FamGKG, §§ 22 ff. GNotKG). Das ist eindeutig der Auftraggeber. Gleiches gilt für die Kosten eines Gerichtsvollziehers (§ 13 GvKostG), der im Namen des Auftraggebers beauftragt wird. Auf solche Positionen ist daher keine Umsatzsteuer zu erheben.

 

Beispiel 1: Abrechnung verauslagter Gerichtskosten

In einem Rechtsstreit über 10.000,00 EUR hat der Anwalt die 0,5-Gebühr für das Mahnverfahren (Nr. 1100 GKG-KostVerz.) sowie die weitere 3,0-Gebühr abzüglich der bereits gezahlten 0,5-Gebühr (Nr. 1210 GKG-KostVerz.; Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1210 GKG-KostVerz.) für...

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