Dr. Norbert Lüdenbach
, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
Vorbemerkung
Die Kommentierung bezieht sich auf IAS 34. Alle bis zum 1.1.2026 ergangenen Rechtsänderungen und Interpretationen sind berücksichtigt.
1 Zielsetzung, Regelungsinhalt und Begriffe
Rz. 1
Die Zwischenberichterstattung soll möglichst aktuell über die Unternehmensentwicklung informieren. Ausgangspunkt ist der letzte reguläre Jahresabschluss, der durch den Zwischenbericht auf den aktuellen Stand gebracht werden soll (update). Dazu bedarf es einer Abwägung bzgl. der Gewichtung der Rechnungslegungsprinzipien.
Gem. dem Rahmenkonzept ist ein wichtiges Element der Qualität von Informationen deren Aktualität (CF.2.33). Eine daraus resultierende Einbuße bei Verlässlichkeit ist deshalb u. U. zu akzeptieren. Darüber hinaus sollen den Bericht erstattenden Unternehmen auch nicht unzumutbar große Kosten auferlegt werden (CF.2.39). Vor diesem Hintergrund liegt die Zielsetzung des IAS 34 zur Zwischenberichterstattung insbes. darin, hinsichtlich des Umfangs der offenzulegenden Informationen sowie der hierbei anzuwendenden Grundsätze eine ausgewogene Lösung zu finden, insbes. dem Wesentlichkeitsprinzip eine hohe Bedeutung zuzumessen und zu akzeptieren, dass stärker als im Jahresabschluss auf (vorläufige) Schätzungen zurückzugreifen ist (IAS 34.23).
Rz. 2
Die Zwischenberichterstattung ist konzeptionell angelehnt an den letzten bislang vorliegenden Jahresabschluss. Dessen Kenntnis wird bei Adressaten des Zwischenabschlusses vorausgesetzt (IAS 34.15A). Daraus resultiert eine implizite Vorgabe für die Zwischenberichterstattung, insbes. Änderungen gegenüber den Verhältnissen, die sich im letzten Jahresbericht niedergeschlagen haben, darzustellen. Diese Intention der Zwischenberichterstattung birgt auch Auslegungsgehalt für den Wesentlichkeitsgrundsatz, etwa folgenden Inhalts: was dem Adressaten des Jahresabschlusses ohnehin bekannt ist, braucht ...