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§ 37 Bindung der Gerichte an die Entscheidungen der Vers ... / C. Versicherungsfall

Prof. Dr. Günther Schneider
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Rz. 17

Die Bindung der ordentlichen Gerichte bezieht sich auf die Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt.[14] Das Gleiche gilt hinsichtlich des Vorliegens eines Dienstunfalls.[15]

 

Rz. 18

Versicherungsfälle im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung sind ausweislich des § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

 

Rz. 19

Nehmen die Versicherungsbehörden einen Arbeitsunfall an, tritt zugunsten des Betriebsunternehmers ohne Weiteres der Ausschluss der Haftung gemäß § 104 SGB VII ein. Verneint dagegen die Versicherungsbehörde das Vorliegen eines Arbeitsunfalls, scheidet § 104 SGB VII aus. Erhebt in diesem Fall der Verletzte eine Schadensersatzklage gegen seinen Betriebsunternehmer, hat das Zivilgericht den Unfallhergang zu prüfen und über den Anspruch ebenso zu entscheiden, als wenn ein beliebiger Dritter gegen den Unternehmer Klage erhoben hätte. Selbst wenn sich dabei ein Tatbestand ergibt, welcher das Vorliegen eines Arbeitsunfalls im Sinne des § 8 SGB VII rechtfertigen würde, darf das ordentliche Gericht nicht von sich aus in Abweichung von dem Bescheid des Versicherungsträgers § 104 SGB VII zugrunde legen. Vielmehr bleibt hier die Entscheidung der Versicherungsbehörde maßgebend.[16]

 

Rz. 20

Bejaht ein Unfallversicherungsträger seine Einstandspflicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII, so verneint er damit zugleich eine Zuordnung der Unfallverletzung zu einer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGB VII versicherten Tätigkeit. An diese Entscheidung des Unfallversicherungsträgers ist der Zivilrichter nach § 108 SGB VII gebunden.[17] Nichts anderes gilt, falls der UVT die Versicherung des Unfalls nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII angenommen hat und die Entscheidung darüber bindend geworden ist. An diese Feststellung ist der Zivilrichter nach § 108 SGB VII gebunden. Der Haftungsfall darf keinem weiteren Unternehmer nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII zugeordnet werden.[18]

 

Rz. 21

Lässt die Versicherungsbehörde offen, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, und lehnt Ansprüche des Verletzten deshalb ab, weil ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Krankheit und dem Unfall nicht besteht, so kann die Frage des Arbeitsunfalls in dem Verfahren vor den Versicherungsbehörden nicht mehr zur Entscheidung gelangen. Infolgedessen ist der Zivilrichter nicht an die Entscheidung gebunden. Er hat vielmehr selbst zu prüfen, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, und muss nach dem Ergebnis dieser Prüfung über die Anwendbarkeit des § 104 SGB VII entscheiden. Diese Vorschrift bezieht sich ihrem Wortlaut nach ausdrücklich auch auf diejenigen Fälle, in denen der Verletzte keinen Anspruch auf Rente hat, ohne dass es darauf ankommt, aus welchem Grund die Rente seitens des Versicherungsträgers versagt worden ist.

[14] Grundlegend BGH, Urt. v. 24.1.2006 – VI ZR 290/04, BGHZ 166, 42 = VersR 2006, 548 = NJW 2006, 1592 = MDR 2006, 1287 = HVBG-INFO 2006, 918 = NZS 2006, 539; BGH, Urt. v. 30.5.2017 – VI ZR 501/16, VersR 2017, 1014 = MDR 2017, 945 = UV-Recht Aktuell 2017, 481; st. Rspr.
[15] BGH VersR 1993, 707.
[16] KG VersR 1976, 290; a.A. OLG Bamberg VersR 1976, 890; OLG Bamberg VersR 1992, 766; OLG Koblenz VersR 1986, 595.
[17] So BGH VersR 1995, 682 und VersR 1995, 812 zur früheren Rechtslage nach § 539 RVO a.F.
[18] BGH, Urt. v. 19.5.2009 – VI ZR 56/08, BGHZ 181, 160 = VersR 2009, 1074 = NJW 2009, 3235 = MDR 2009, 925 m.w.N.

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