Prof. Dr. Hans Josef Vogel
a) Vertragsänderungen
Rz. 46
Nicht zuletzt aufgrund des großen zeitlichen Abstands zwischen Buchung und tatsächlicher Reise sieht das Pauschalreiserecht besondere Regelungen für den Fall einer Änderung der Reise nach Buchung, aber vor Antritt vor. In der Begrifflichkeit des Gesetzes sind Vertragsänderungen Preisanpassungen und Anpassungen der Leistungen oder auch Leistungsänderungen. Die recht komplexen Regelungen lösen sich von der Rechtsfolgenseite her wiederum einfach auf:
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Sog. unerhebliche Leistungsänderungen (§ 651f Abs. 2 BGB) verändern zwar das Pflichtenprogramm, geben dem Reisenden aber kein Rücktrittsrecht. |
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Erhebliche Leistungsänderungen (§ 651g Abs. 1 S. 3 BGB) kann der Reiseveranstalter nicht einseitig festlegen; bei erheblichen Leistungsänderungen kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen. |
Entscheidender Unterschied zwischen den beiden Formen der Vertragsänderung ist also die Frage, ob die Änderung erheblich oder unerheblich ist.
aa) Unerhebliche Leistungsänderungen
Rz. 47
Der Reisende muss Leistungsänderungen hinnehmen, wenn kumulativ
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der Pauschalreiseveranstalter sich im Pauschalreisevertrag eine Änderung vorbehalten hat (meist geschieht dies in den AGB), |
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die Änderung unerheblich ist, |
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der Reisende vom Reiseveranstalter auf einem dauerhaften Datenträger über die Änderung klar, verständlich und in hervorgehobener Weise unterrichtet wird, |
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die Änderung vor Beginn der Reise gegenüber dem Reisenden erklärt wurde. |
Hinzu kommt, dass selbstverständlich der Grund der Leistungsänderung erst nach Vertragsschluss eingetreten sein darf. Der Reiseveranstalter soll nicht die Möglichkeit haben, Verträge zu ändern, wenn bereits bei Vertragsschluss Umstände vorlagen, die eine Änderung des vertraglichen Pflichtenprogramms erfordern. Auf Kenntnis oder Vorhersehbarkeit kom...