Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

§ 35 ERGEBNIS JE AKTIE (Earnings per Share)

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Vorbemerkung

Die Kommentierung bezieht sich auf IAS 33. Alle bis zum 1.1.2026 ergangenen Rechtsänderungen und Interpretationen sind berücksichtigt. Einen Überblick über die Rechtsentwicklung enthalten Rz 65 ff.

Mit der erstmaligen Anwendung von IFRS 18 ergeben sich auch Änderungen an IAS 33, die hauptsächlich strengere Anforderungen an die Angabe bereinigter EPS-Kennzahlen umfassen (Rz 66).

1 Zielsetzung, Regelungsinhalt und Begriffe

 

Rz. 1

Am Kapitalmarkt gilt das Ergebnis je Aktie (earnings per share, EPS) als eine wichtige Kennzahl zur Bewertung von Unternehmen bzw. dem Wert des Eigenkapitals. In Deutschland wird die Kennzahl seit Langem von der Schmalenbach-Gesellschaft (SG) bzw. der Deutschen Vereinigung der Finanzanalysten (DVFA) propagiert. Das Ergebnis je Aktie verhält sich mathematisch umgekehrt zum Kurs-Gewinn-Verhältnis (KGV). Das KGV wird im Vergleich zwischen Unternehmen oder Aktien oftmals als Basis für Kauf- und Verkaufsentscheidungen herangezogen. Ein niedriges KGV (= hohes EPS) soll z. B. einen günstigen Preis für die Aktie indizieren. Das Ergebnis je Aktie wird so zu einem Bindeglied zwischen Rechnungslegung und Unternehmensbewertung.

Vor diesem Hintergrund soll IAS 33 durch eine klare Definition der zu verwendenden Größen und Berechnungsmethoden eine weitgehende Vergleichbarkeit dieser Kennzahl sicherstellen. Der Standard IAS 33 ist in Abstimmung mit den Verlautbarungen des FASB zur Erreichung dieses Ziels entstanden und stellt ein Beispiel für eine weitgehende Angleichung von IFRS und US-GAAP dar. Die Veröffentlichung von IAS 33 und SFAS 128 Earnings per Share in 1997 war das Resultat des ersten gemeinsamen Projekts zwischen FASB und IASC, der Vorgängerorganisation des IASB. Als Resultat eines kurzfristigen Konvergenzprojekts (short-term convergence project) zwischen IASB und FASB haben beide Normensetzer u. a. ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im IFRS-Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    1.219
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    831
  • Jubiläumszuwendung
    821
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    774
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    738
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    723
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    721
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    719
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    718
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    700
  • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
    700
  • Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung / 5 Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes
    671
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    663
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    657
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    646
  • Arbeitsessen mit Arbeitnehmern
    633
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    625
  • Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge / 2 Zuschlagssätze
    617
  • Entgelt im Krankheitsfall / 5 Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2, 3 TVöD)
    604
  • Steuervorauszahlungen / 1.3 Nachträgliche Anpassung der Vorauszahlungen
    583
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt IFRS-Kommentar
Top-Themen
Downloads
Shop

Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexware
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren