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§ 35 Betriebliche Altersversorgung / II. Widerruf, Einschränkung und Neuordnung betrieblicher Versorgungszusagen

Dr. iur. Uwe Langohr-Plato
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Rz. 531

Viele Unternehmen, die in den Zeiten starken Wirtschaftswachstums und Arbeitskräftemangels eine Vielzahl freiwilliger Sozialleistungen (z.B. Gratifikationen, Jubiläumszuwendungen, betriebliche Versorgungsleistungen) eingeführt haben, sind heute unter veränderten wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen gezwungen, die entsprechenden betrieblichen Entscheidungsfelder einer Überprüfung zu unterziehen.

 

Rz. 532

Angesichts dieser Entwicklung nimmt die Rspr. zum Bestandsschutz betrieblicher Versorgungszusagen zunehmend für die Entscheidungen der Arbeitgeber zentrale Bedeutung ein.

 

Rz. 533

Nachfolgend soll daher aufgezeigt werden, ob, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen Eingriffe des Arbeitgebers in ein bestehendes Versorgungssystem überhaupt zulässig sind.

1. Schließung eines betrieblichen Versorgungswerkes

 

Rz. 534

Der einfachste Eingriff in ein betriebliches Versorgungswerk ist dessen Schließung. Konsequenz hieraus ist, dass neu eintretende Mitarbeiter keinerlei Versorgungsansprüche mehr erwerben können. Dagegen bleibt die Versorgungsordnung für bereits vor der Schließung eingestellte Mitarbeiter in vollem Umfang bestehen.

 

Rz. 535

Eine stichtagsbezogene Schließung und der daraus resultierende Ausschluss neu eintretender Mitarbeiter aus dem betrieblichen Versorgungswerk ist ohne Weiteres zulässig und wird weder durch den Gleichbehandlungsgrundsatz noch durch Mitwirkungsrechte des Betriebsrates eingeschränkt.

 

Rz. 536

Insoweit steht dem Arbeitgeber nämlich ein mitbestimmungsfreier Gestaltungsspielraum zu. Die stichtagsbezogene Schließung eines betrieblichen Versorgungswerkes vom Arbeitgeber kann folglich mitbestimmungsfrei und damit einseitig vollzogen werden (BAG v. 15.2.2011 – 3 AZR 35/09, NZA-RR 2011, 541; Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber/Betz-Rehm, § 1 Rn 277; Langohr-Plato, Betriebliche Altersv...

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