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§ 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG

Sabine Jungbauer
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Rz. 93

Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist die Geschäftsgebühr auf eine Verfahrensgebühr eines gerichtlichen Verfahrens zur Hälfte, jedoch maximal mit einem Gebührensatz von 0,75 anzurechnen, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist. Anrechnung bedeutet, dass der Anwalt zunächst die Geschäftsgebühr erhält, zu einem späteren Zeitpunkt aber wieder die Geschäftsgebühr teilweise von der Verfahrensgebühr abgezogen werden muss, wenn er über denselben Gegenstand auch in einem gerichtlichen Verfahren tätig wird. Andere Gebühren, wie z.B. die Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG, müssen voll angerechnet werden auf eine Verfahrensgebühr für das streitige Verfahren. Diese "nur teilweise Anrechnung" der Geschäftsgebühr macht in der Praxis erhebliche Probleme, vor allem dann, wenn die Streitgegenstände von gerichtlicher und außergerichtlicher Tätigkeit nicht identisch sind, denn die Geschäftsgebühr ist nur soweit anzurechnen, als der Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit und des gerichtlichen Verfahrens übereinstimmen.

 

Rz. 94

Dabei gilt folgende Faustformel:

▪ Ist der Gegenstand von außergerichtlicher und gerichtlicher Tätigkeit identisch, erfolgt die Anrechnung der Geschäftsgebühr zur Hälfte, maximal mit einem Gebührensatz von 0,75.
▪ Ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit des gerichtlichen Verfahrens höher als der Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit, erfolgt die Anrechnung der Geschäftsgebühr zur Hälfte, maximal mit einem Gebührensatz von 0,75 aus dem Wert der außergerichtlichen Tätigkeit.
▪ Ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit des gerichtlichen Verfahrens niedriger als der Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit, erfolgt die Anrechnung der Geschäftsgebühr zur Hälfte, maximal mit einem Gebührensatz von 0,75 aus dem Wert der gerichtlichen Tätigkeit.
 

Rz. 95

 

Beispiel – Gegenstandsidentität von außergerichtlicher und gerichtlicher Tätigkeit:

Es werden außergerichtlich 5.000,00 EUR angemahnt und schließlich auch 5.000,00 EUR eingeklagt. Nach mündlicher Verhandlung ergeht ein der Klage stattgebendes Urteil. Die Abrechnung mit dem Mandanten sieht dann wie folgt aus:

Gegenstandswert: 5.000,00 EUR, § 2 Abs. 1 RVG

1. Außergerichtliche Tätigkeit

 
1,3 Geschäftsgebühr aus 5.000,00 EUR  
(§§ 2 Abs. 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 RVG) Nr. 2300 VV RVG 393,90 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 413,90 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 78,64 EUR
Summe 492,54 EUR

2. Gerichtliche Tätigkeit

 
1,3 Verfahrensgebühr aus 5.000,00 EUR  
(§§ 2 Abs. 2, 13 Abs. 1 RVG) Nr. 3100 VV RVG 393,90 EUR
abzgl. 0,65 Geschäftsgebühr aus 5.000,00 EUR  
Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG ./. 196,95 EUR
Zwischensumme 196,95 EUR
1,2 Terminsgebühr aus 5.000,00 EUR  
(§§ 2 Abs. 2, 13 Abs. 1 RVG) Nr. 3104 VV RVG 363,60 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 580,55 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 110,30 EUR
Summe 690,85 EUR
 

Rz. 96

 

Beispiel – Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit des gerichtlichen Verfahrens ist niedriger als der Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit:

Ein Schuldner wird wegen eines Betrags von 5.000,00 EUR angemahnt. Er zahlt 3.000,00 EUR kommentarlos aufgrund der Mahnung. Wegen des Restbetrags von 2.000,00 EUR wird Klage eingereicht. Die Vergütungsrechnung des Mahnanwalts:

Gegenstandswert: 2.000,00 EUR/5.000,00 EUR, § 2 Abs. 1 RVG

1. Außergerichtliche Tätigkeit

 
1,3 Geschäftsgebühr aus 5.000,00 EUR  
(§§ 2 Abs. 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 RVG) Nr. 2300 VV RVG 393,90 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 413,90 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 78,64 EUR
Summe 492,54 EUR

2. Gerichtliche Tätigkeit

 
1,3 Verfahrensgebühr aus 2.000,00 EUR  
(§§ 2 Abs. 2, 13 Abs. 1 RVG) Nr. 3100 VV RVG 195,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 215,00 EUR
abzgl. 0,65 Geschäftsgebühr aus 2.000,00 EUR  
Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG ./. 97,50 EUR
Zwischensumme 117,50 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 22,33 EUR
Summe 139,83 EUR
 

Rz. 97

 

Beispiel – Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit des gerichtlichen Verfahrens ist höher als der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit für das außergerichtliche Aufforderungsschreiben:

Ein Schuldner wird wegen eines Betrags von 2.000,00 EUR angemahnt. Weil er nicht zahlt, wird Klage wegen dieser 2.000,00 EUR und weiterer 3.000,00 EUR, die inzwischen auch fällig geworden sind, somit 5.000,00 EUR eingereicht. Die Abrechnung des Gläubigervertreters sieht wie folgt aus:

Gegenstandswert: 2.000,00 EUR/5.000,00 EUR

§ 2 Abs. 1 RVG

1. Außergerichtliche Tätigkeit

 
1,3 Geschäftsgebühr aus 2.000,00 EUR  
(§§ 2 Abs. 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 RVG) Nr. 2300 VV RVG 195,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 215,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 40,85 EUR
Summe 255,85 EUR

2. Gerichtliche Tätigkeit

 
1,3 Verfahrensgebühr aus 5.000,00 EUR  
(§§ 2 Abs. 2, 13 Abs. 1 RVG) Nr. 3100 VV RVG 393,90 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 413,90 EUR
abzgl. 0,65 Geschäftsge...

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